(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um die Berechtigung eines Käufers, die zuvor in einem Zwangsversteigerungsverfahren erstrittenen Rechte zur Räumung danach auch selbst durchzusetzen. Ein Rechtsanwalt hatte als Zwangsverwalter gegen einen Mieter einen Titel erwirkt, mit dem dieser dazu verurteilt wurde, seine Mietflächen zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Diese wurden im Anschluss einem Bieter zugeschlagen, die Zwangsverwaltung wurde aufgehoben. Daraufhin hatte der bewusste Bieter die Umschreibung des Räumungstitels auf sich selbst als Rechtsnachfolger des Zwangsverwalters beantragt.

Das erstinstanzliche Amtsgericht hatte diesen Antrag zurückgewiesen - und der BGH hat das Urteil jetzt bestätigt. Das Gericht argumentierte, das der Zwangsverwalter das Recht und die Pflicht habe, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das der Beschlagnahme unterliegende Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Darin zeige sich, dass er seine Befugnisse aus der Rechtsposition des Eigentümers ableite, dessen Rechte und Pflichten er wahrnehmen kann und muss. Er handele von Amts wegen aus eigenem Recht, ohne selbst Eigentümer zu werden. Mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung erlösche aber die Wirkungen der Beschlagnahme und die hieran geknüpften Befugnisse des Verwalters.

Daraus folgert der Leitsatz: „Der Ersteher eines Grundstücks, das nach vorangegangener Zwangsverwaltung zwangsversteigert worden ist, ist nicht Rechtsnachfolger des früheren Zwangsverwalters. Hat der Verwalter gegen einen Mieter einen Titel auf Räumung und Herausgabe des der Beschlagnahme unterliegenden Mietobjekts erstritten, kann der Ersteher die Erteilung einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung dieses Titels ... jedenfalls nach der Beendigung der Zwangsverwaltung nicht verlangen.“

BGH, AZ: VII ZB 48/10

 

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