(ip/RVR) Hat der Schuldner ein Grundstück im Eigenbesitz, soll dies grundsätzlich nach § 147 ZVG für eine Zwangsverwaltung auf Antrag eines dinglichen Gläubigers ausreichend sein. Stehe hingegen fest, dass sich das Grundstück in Besitz eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten befindet, sei die Anordnung der Zwangsverwaltung unzulässig. So entschied das LG Frankfurt/Main in seinem Beschluss vom 03.05.2011.

Aus Grundschulden betrieb die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück. Nach Anordnung der Zwangsverwaltung wies die Schuldnerin mittels Kaufvertrag und Übergabeprotokoll nach, dass das Grundstück zuvor bereits von ihr veräußert und übergeben wurde. Mit der Beschwerde wandt sich die Schuldnerin wegen des entgegenstehenden Besitzes des Erwerbers gegen die Zwangsvollstreckung, worauf das AG die Zwangsverwaltung als unzulässig aufhob. Hiergegen wandt sich die vollstreckende Gläubigerin zunächst ohne Erfolg mit der sofortigen Beschwerde. Auch die Beschwerde zum LG blieb erfolglos.

Das AG habe zu Recht die Zwangsverwaltung aufgehoben. Zwar sei die Zwangsverwaltung auf Antrag eines dinglichen Gläubigers gemäß § 147 ZVG auch dann möglich, wenn der Schuldner nicht Eigentümer, sondern nur Eigenbesitzer des Grundstücks ist. Ist der Eigenbesitz des Schuldners streitig, obliege dem Dritten der Nachweis seines Eigenbesitzes, wenn sich dieser nicht aus dem Grundbuch oder den Grundakten ergibt. Gelinge der Nachweis nicht, müsse die Zwangsverwaltung angeordnet werden. Der Dritte sei dann auf den Prozessweg (Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO) verwiesen.

Die Anordnung der Zwangsverwaltung sei hingegen unzulässig, wenn der Eigenbesitz des Dritten feststehe. In casu habe sich dieser aus dem Kaufvertrag und Übergabeprotokoll zweifelsfrei ergeben. Der Eigenbesitz sei deshalb nicht streitig und die Zwangsverwaltung aufzuheben gewesen.

LG Frankfurt am Main vom 03.05.2011, Az. 2-09 T 94/11

 

© Copyright immobilienpool.de Media / RVR Rechtsanwälte Stuttgart