(IP) Hinsichtlich ausländischer Staaten auf inländischen Grundstücken im Zusammenhang einer Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Ist das inländische Grundstück eines ausländischen Staates mit einer Zwangssicherungshypothek belastet worden, führt eine danach eingetretene hoheitliche Zweckbestimmung des Grundstücks dazu, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr eröffnet und die Anordnung der Zwangsversteigerung deshalb unzulässig ist.“

Die Schuldnerin, ein europäischer Staat, besaß in Bonn gelegene Grundstücke. In dem dort errichteten Gebäude befand sich für einen gewissen Zeitraum dessen Botschaft. Die Gläubigerin, eine GmbH nach niederländischem Recht, erwirkte ein Urteil eines niederländischen Gerichts, durch das die Schuldnerin gesamtschuldnerisch mit der Bank verurteilt wurde, an die Gläubigerin ca. 3.500.000 Euro zu zahlen. Darauf trug das Grundbuchamt auf Antrag der Gläubigerin Sicherungshypotheken an dem Grundstück ein. Anschließend ordnete das Landgericht an, das Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Die Vollstreckungsklausel wurde mit der Maßgabe erteilt, dass die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen dürfe, bis eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorläge, dass die Zwangsvollstreckung uneingeschränkt stattfinden dürfe.

Mit Verbalnote erbat die Schuldnerin dann die Zustimmung zur Eröffnung einer Botschaftsaußenstelle auf dem Grundstück. Dies lehnte das Auswärtige Amt wegen planungs- und bauordnungsrechtlicher Bedenken ab. Darauf erneuerte die Schuldnerin ihr Ersuchen unter Hinweis darauf, dass sie einen Anwalt mit der Einholung der erforderlichen Genehmigungen beauftragt habe. Durch Vermerk des Landgerichts wurde dann die unbeschränkte Zwangsvollstreckung aus dem niederländischen Urteil für zulässig erklärt.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 125/15

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