„1. Der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung des Grundstückeigentümers zum Erwerb des Erbbaurechts durch den Ersteher in der Zwangsversteigerung aus einem vorrangigen Grundpfandrecht steht nicht entgegen, dass der im Grundbuch eingetragene Anspruch auf den Erbbauzins in Wegfall gerät und der Ersteher nicht zur freiwilligen Übernahme der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzins bereit ist.

 

2. Zur Darlegungslast des Grundstückeigentümers bei Geltendmachung der Unwirksamkeit seines Rangrücktrittes.“

Die Grundpfandrechtsgläubigerin A stellte im Rahmen der Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht den Antrag, die Zustimmung des Grundstückeigentümers nach § 7 Abs. 3 S.1 ErbbauRG zu ersetzen. Hiergegen wehrte sich die Grundstückseigentümern mit der Beschwerde nach dem FamFG (§§ 58, 63) die dem Senat zur Entscheidung vorlag.

  1. Das Oberlandesgericht Frankfurt setzte sich in seiner Entscheidung zunächst mit der Frage der Antragsberechtigung der Grundpfandrechtsgläubigerin bezüglich des Zustimmungsersetzungsverfahrens im Sinne des § 7 Abs. 3 S.1 ErbbauRG auseinander und bejahte dieses der herrschenden Meinung sowie dem Schrifttum folgend (vgl. BGHZ 100, 107 ff., Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, 9. Aufl., § 7 Rn. 44, Böttcher 6. Aufl.. Rn. 297, OLG Hamm Rpfleger 2008, 634).
  2. Des Weiteren macht der Senat deutlich, dass die Zustimmung des Grundstückeigentümers nicht verweigert werden darf, wenn anzunehmen ist, dass der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentliche beeinträchtigt oder gefährdet ist insbesondere wenn die Persönlichkeit des Erwerbers die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Erbbaurechtsvereinbarung bietet. Inhalt eines Erbbaurechtsvertrages kann grundsätzlich die Vereinbarung eines vertraglich erzielbaren Erbbauzinses, wie vorliegend geschehen, sein. Der Grundstückseigentümer hat jedoch dann kein Zustimmungsverweigerungsrecht, wenn dieser der Belastung des Erbbaurechtes mit vorrangigen Grundpfandrechten zugestimmt hat. Die Zustimmung kann ebenso wenig mit dem Argument verweigert werden, dass der Erwerber nach dem Inhalt des Erbbaurechtsvertrages kein wirtschaftliches Interesse daran hat, das Erbbaurecht in einen der Nutzung entsprechenden Zustand zu versetzen, da nur auf diesem Wege letztliche eine wirtschaftliche Verwertung, sei es durch Vermietung oder Verpachtung durch die Grundpfandrechtsgläubigerin erreicht werden kann.
  3. Soweit die Grundstückseigentümerin geltend macht, es lägen Anhaltpunkte für ein unredliches Verhalten der Grundpfandrechtsgläubigerin im Zusammenhang mit der Zubilligung des Vorranges durch ein kollusives Zusammenwirken mit dem Erbbauberechtigten, führt der Senat an, dass das Gericht gem. § 26 FamFG zwar von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen hat, dies entbinde jedoch die Beteiligten nicht von ihrer Pflicht gem. § 27 FamFG durch konkrete Darlegung an der Beibringung der für Sie günstigen Tatsachen und Umstände zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, pauschale Wertungen, die nicht hinreichend belegt sind, können einen Tatsachenvortrag der Parteien nicht ersetzen. Folglich war die Beschwerde der Grundstückseigentümerin zurückzuweisen.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.12.2011, 20 W 81/11


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