(ip/pp) Das Berliner Kammergericht hat noch einmal in einem jüngst gefällten Urteil auf eine Selbstverständlichkeit hingewiesen: Der ungehinderte Zugang zu Mieträumen ist Vorraussetzung für deren vertragsgemäße Nutzung. Was so selbstverständlich klingt, ist zumindest im Umkehrschluss von Bedeutung. Es ist folglich völlig unerheblich, ob der Vermieter diesen Mangel zu vertreten hat, ihn beheben kann oder seine Ursache überhaupt in seinem Einflussbereich liegt.

Im konkreten Fall handelte es sich um eine völlige Zugangsversperrung zu Mieträumen wegen des Baus einer U-Bahn-Trasse. Infolgedessen, so das Gericht, war das Mietobjekt "mit einem Mietmangel behaftet ... und deshalb der Mietzins für diesen Zeitraum auf Null gemindert ". Es hat der "Vermieter dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten."

KG Berlin, Az.: 8 U 194/06