(IP) Hinsichtlich Rückforderungsanspruch auf ein vorläufig vollstreckbares Zahlungsurteil hat des Kammergericht Berlin mit Leitsatz entschieden.

„1. Ist auf ein vorläufig vollstreckbares Zahlungsurteil geleistet worden, setzt der Rückforderungsanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO keinen vom Gläubiger ausgehenden besonderen "Vollstreckungsdruck" voraus. Dieser folgt - nach Amtszustellung des Urteils - bereits aus der Möglichkeit einer Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO, die keiner Ankündigung des Gläubigers bedarf.“

2. Der Anspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO stellt keine Entgeltforderung i.S. von § 288 Abs. 2 BGB dar.“

Die Klägerin, eine Gesellschaft, hatte Räume zur Nutzung als Immobilienmakler-Büro vermietet. Der Vertrag war vom Beklagten unterzeichnet, es kam aber nicht zur regelmäßigen Mietzinszahlung. Die Klägerin war der Meinung, einer der beiden Beklagten sei ihr Mieter, nicht dessen Partner. Sie hatte ihn auf Mietzahlung und den weiteren Beklagten gesamtschuldnerisch mit dem Weiteren zur Herausgabe verklagt. Die Mieträume wurden geräumt zurückgegeben.

Das Landgericht hatte darauf den Beklagten zur Zahlung von Mietrückständen verurteilt und entschieden, dass die Beklagten nach übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß § 91 a ZPO die Kosten der Räumungsklage als Gesamtschuldner zu tragen haben.

Dagegen wandte sich der Beklagte mit seiner Berufung, zu deren Begründung er vortrug: Die Klage sei unzulässig. Die Klägerin habe sich trotz gerichtlicher Verfügungen geweigert, ihre ladungsfähige Anschrift anzugeben und insbesondere nur eine "c./o."-Adresse angegeben. Es sei davon auszugehen gewesen, dass die Klägerin bei Klageerhebung als juristische Person nicht mehr existiert hätte. Aufgrund Vollbeendigung fehle ihr daher die Partei- und Prozessfähigkeit. Der Räumungsklage habe auch das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

KG Berlin, Az.: 8 U 58/16

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