(IP) Hinsichtlich unberechtigter Kündigung des Mietverhältnisses infolge eingestellter Mietzahlung seitens des Sozialleistungsträgers hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Saarlandes entschieden.

„Der Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass sich die Beschwerdeführerin gegen eine Entscheidung wendet, die ein Gericht des Saarlandes auf der Grundlage und unter Anwendung bundesrechtlicher Normen getroffen hat. Gerichte eines Bundeslandes üben durch ihre Verfahren und Entscheidungen die Staatsgewalt dieses Bundeslandes aus, unabhängig davon, ob sie Landes- oder Bundesrecht anwenden. Sie haben daher (auch) die Grundrechte der Verfassung ihres Bundeslandes zu beachten“.

Die Beschwerdeführerin war Beklagte eines Räumungsrechtsstreits betreffend eine an sie vermietete Eigentumswohnung. In § 2 des Mietvertrags war das Recht des Vermieters, das Mietverhältnis zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung des Mietobjekts zu kündigen, ausgeschlossen. Dennoch erklärte dieser die Kündigung und begründete das mit angestrebter wirtschaftlicher Verwertung. Die Beschwerdeführerin widersprach.

Dennoch veräußerte der Vermieter die Wohnung. Die Räumung durch die Beschwerdeführerin wurde als Voraussetzung des Kaufpreises vereinbart. Der Vermieter übersandte dem Jobcenter das Kündigungsschreiben und teilte mit, er habe das Mietverhältnis fristgerecht gekündigt. Weiter hieß es in dem Schreiben, bezogen auf weitere Mietzahlungen: „Da ich die Wohnung aber verkauft habe (erst rechtswirksam bei Schlüsselübergabe des Käufers) wäre mir daran gelegen, dass die Leistung ihrerseits mir gegenüber aufgrund der neuen Situation nicht mehr erbracht würde.“

Nachdem der Vermieter dann keine Miete mehr erhalten hatte, kündigte er wegen Zahlungsverzugs fristlos. Er erhob dann Räumungsklage. Die Beklagte verteidigte sich in der Klageerwiderung mit dem Einwand treuwidrigen Verhaltens, weil nicht sie, sondern der Vermieter durch seine unzutreffenden Mitteilungen an das Jobcenter für den Mietrückstand verantwortlich sei. Das Amtsgericht Neunkirchen gab der Räumungsklage Recht. Der VerfGH gab der Klägerin zwar in weiten Teilen Recht, widersprach aber im Kern der Beschwerde, da sich die Sozialleistungsempfängerin in keiner Weise direkt darum bemüht habe, gegen die Entscheidung des Sozialleistungsträgers vorzugehen.
VerfGH Saarland, Az.: Lv 1/17

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