(IP/CP) Um die Abzugsfähigkeit der Renovierungsaufwendungen einer neuen Wohnung - bei Umzug aus beruflichen Gründen - ging es aktuell vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Die Kläger hatten im Streit mit ihrem Finanzamt die Frage aufgeworfen, ob Renovierungskosten, die durch Malerarbeiten in einer Privatwohnung entstehen, als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn sie zeitlich zusammenhängend mit einem beruflich bedingten Umzug angefallen sind. So ging es u.a. um eine Einbauküche, die sich in den geschäftlichen Räumen befand, und bei der mehrere Küchenelemente erheblich beschädigt worden waren.

Der BFH widersprach dieser Position und stellte fest, die Vorinstanz habe nicht feststellen können, ob die streitigen Renovierungskosten ausschließlich für betrieblich genutzte Räume aufgewandt worden wären. Auch gehörten „Aufwendungen für das Unterhalten einer Wohnung, die den Mittelpunkt der Lebensführung eines Steuerpflichtigen und seiner Familie darstelle, ... zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten. ... Daraus folgt zwanglos, dass Aufwendungen für die Renovierung der neuen Wohnung auch weiterhin nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar sind, da das Renovieren Teil des "Unterhaltens" dieser Wohnung ist und auf unbestimmte Zeit in die Zukunft wirkt.“

BFH, AZ.: X B 153/11


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