(ip/pp) Über die formalen Erfordernisse einer Anfechtungsklage und deren Begründungsfrist hatte das Landgericht (LG) Hamburg in einem aktuellen Prozess zu befinden. Im konkreten Fall hatte die Klägerin dort Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung angefochten - und war durch Verfügung des Amtsgerichts darauf hingewiesen worden, dass die Klage "innerhalb von 2 Monaten nach der Beschlussfassung begründet werden muss". Die Klägerin hatte darauf Fristverlängerung für die Begründung der Klage verlangt, weil noch recherchiert werden müsse. Eine Fristverlängerung wurde dann aber seitens des Gerichts nicht gewährt. Da die Anfechtung nicht innerhalb der Begründungsfrist von 2 Wochen begründet worden war, hatte das Amtsgericht darauf die Anfechtungsklage der Klägerin ferner unter Versagung ihres Wiedereinsetzungsgesuches abgewiesen.

Das Landgericht rechtfertigte diese Entscheidung:

„1. Wenn der Kläger nur den Antrag formuliert und einige Anlagen einreicht, dann ist darin nicht die Begründung einer Anfechtungsklage zu sehen.
2. Die Formulierung des § 46 Abs. 1 WEG gibt für sich keinen Spielraum für die Annahme, dass die Begründungsfrist auch verlängerbar sein könnte“

LG Hamburg, Az.: 318 S 65/07