(ip/RVR) Wird an einer Doppelstockgarage Sondereigentum gebildet, so soll sich dieses auf die dazugehörige Hebeanlage erstrecken, wenn sie keine weitere Garageneinheit betreibt. So der V. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 21.10.2011.

Der Kläger parkte seinen PKW in einer zu einer Wohnungseigentumsanlage gehörenden Doppelstockgarage. Jene bestand aus vier Stellplätzen und verfügte, wie die übrigen Garageneinheiten, über einen nicht mit den anderen Einheiten verbundenen Hydraulikantrieb. Für jede Doppelstockgarage wurde in der Teilungserklärung Sondereigentum gebildet und jeweils vier Eigentümern zu je ein Viertel zugewiesen. Durch eine Fehlfunktion der hydraulischen Hebeanlage wurde der PKW beschädigt. Der Kläger war der Ansicht, die Wohnungseigentümergemeinschaft habe als Eigentümerin eine Verkehrssicherungspflicht bei der Wartung der Anlage verletzt und verlangte nach § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft mangels Gemeinschaftseigentums an der Hebeanlage nicht passivlegitimiert sei.

Der BGH führt dazu aus: Durch Teilungserklärung sei die Bildung von Teileigentum an Doppelstockgaragen nach dem WEG und nach allgemeiner und zutreffender Auffassung möglich. Dieses Sondereigentum umfasse auch die Hebebühne nebst Antrieb nach § 5 Abs. 1 WEG. Dies sei dann nicht der Fall, wenn eine Hebebühne mehrere Garageneinheiten umfasst. Dann stehe sie nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum, weil sie dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer im Sinne dieser Vorschrift diene.

Betreibt die Hebevorrichtung hingegen ausschließlich eine Doppelstockgarage, seien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 WEG nicht erfüllt, weshalb die Bildung von Sondereigentum an einer solchen Anlage möglich sei.

Dass die Anlage notwendiger Bestandteil einer Doppelstockgarage ist, ändere nichts an dieser Beurteilung. Unter den in § 5 Abs. 1 WEG genannten Voraussetzungen seien auch notwendige Bestandteile neben den in § 3 Abs. 1 WEG genannten Räumen sonderrechtsfähig. Diese Voraussetzungen seien im Hinblick auf die Hebeanlage erfüllt.

BGH vom 21.10.2011, Az. V ZR 75 /11


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