(ip/RVR) Das Oberlandesgericht München hatte darüber zu entscheiden, ob die Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubigerin bei der Begründung von Wohnungseigentum durch Teilung erforderlich ist.

Im konkreten Fall hatten die Eigentümer je zu ½ ein Grundstück welches in Abteilung 3 des Grundbuchs mit Grundpfandrechten belastet war. Mittels notariellen Vertrag begründeten die Eigentümer Wohnungseigentum. Auf den Eintragungsantrag erging durch das Grundbuchamt Zwischenverfügung dahingehend, dass die Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubigerin nachzureichen ist " da die Gläubiger durch die Privilegierung der Wohngeldansprüche in der Zwangsversteigerung zumindest mittelbar betroffen sind." Hiergegen legten die Eigentümer Beschwerde ein. Das zuständige Grundbuchamt half dieser nicht ab, da seiner Ansicht der Grundpfandrechtsgläubiger infolge des Vorranges der Wohnungseigentümergemeinschaft, § 10 Abs. 1 Nr. 2´ZVG, beeinträchtigt sei.

Der Senat gab der zulässigen Beschwerde statt, so dass das Grundbuchamt erneut zu entscheiden hat.

Das Oberlandesgericht führt aus, das vor Inkraft treten des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG eine Zustimmung des Grundpfandrechtsgläubigers bei der Bildung von Wohnungseigentum nach § 8 WEG nicht vorausgesetzt wurde. Nunmehr ist dieser "in einer vollstreckungsrechtlich nachteiligen Situation." Ihm gehen im Range, neben den Verfahrenskosten, den öffentlichen Lasten, nunmehr durch die Aufteilung auch die Verbindlichkeiten aus der Wohnungseigentümergemeinschaft vor.

Gegenteilige Auffassung hierzu vertritt das KG, das OLG Oldenburg, dass keine Zustimmungserfordernis §§ 877 i.v.m. 876 S. 1 BGB bei Teilung in Wohnungseigentum erfroderlich ist. "Das Eigentumsrecht erfahre durch die Aufteilung zu Gesamtrechten keine Änderung; eine Schmälerung der Haftungsgrundlage trete nicht ein. Die Begründung von Wohnungseigentum trete nicht ein. Die Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 8 WEG sei sachenrechtlich nicht der zutreffende Anknüpfungspunkt für ein eventuelles Zustimmungserfordernis Drittberechtigter."

Dieser Ansicht folgt der Senat. Es erfolgt keine Inhaltsänderung des Eigentums, so muss eine rechtliche Beeinträchtigung der dinglichen Rechtsstellung gegeben sein.

Aus der Teilung selbst folgt keine Rechtsbeeinträchtigung, "die Summe der Teile sind mit dem Volleigentum identisch". Allerdings folgt diese aus der Rangklasseneinteilung der Zwangsversteigerung bei Wohngeldrückständen.

Letztendlich würde aus dem Zustimmungserfordernis "nach aktuellem Rechtszustand auch einen unauflösbaren Widerspruch in der Behandlung von Altgläubigern je nach dem Zeitpunkt der Aufteilung" folgen. Vor Inkrafttreten des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG wäre keine notwendig.

OLG München vom 18.05.2011, Az., 34 Wx 220/11

 

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