(ip/pp) Inwieweit ein Verwalter für die eigenen Forderungen auf etwaige treuhänderische Rücklagen des durch ihn verwalteten Vermögens zurückgreifen kann, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm jetzt zu entscheiden. Und entgegen der gängigen Praxis, das derartige Rückgriffe nicht gestattet sind, urteilten die nordrhein-westfälischen Richter jetzt doch im Sinne des Betroffenen. Denn der war zuvor von der Eigentümerversammlung von seinen Pflichten entbunden worden – und war damit zum "ehemaligen Verwalter" geworden. Und durch diesen neuen Kontext stellte sich alles im Merksatz ganz anders dar.

"1. Es kann nicht als Verstoß gegen nachwirkende Treuepflichten angesehen werden, wenn der ausgeschiedene Verwalter seine restlichen Vergütungsansprüche gegen einen auf Zahlung gerichteten Herausgabeanspruch aufrechnet.

2. Der Grundsatz, dass der Verwalter nicht befugt ist, wegen seiner Vergütungsansprüche auf die Instandhaltungsrücklage zuzugreifen, gilt nur für den amtierenden Verwalter …., nicht aber für den ausgeschiedenen."

OLG Hamm, Az.: 15 W 239/06