(ip/pp) Durch die Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) Mitte 2007 gibt es in das Wohneigentum betreffenden Fällen eine veränderte gesetzliche Anspruchsgrundlage: Danach kann jeder Wohnungseigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unbillig erscheint. Insbesondere in Fällen, in denen die Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer betroffen sind, ändert sich jetzt auf dem Papier einiges. Damit soll ausgeschlossen werden, dass Ansprüche infolge eines Missverhältnisses der Kostenregelung erst bejaht werden, wenn das Mehrfache dessen zu bezahlen wäre, was bei sachgemäßer Kostenverteilung anfallen würde. Und so entschied der BGH im vorliegenden Fall salomonisch, wo ursprünglich eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels generell ausgeschlossen worden war:
„Erst wenn die Wohn- oder Nutzfläche von dem für die Kostenverteilung maßgeblichen Miteigentumsanteil um mehr als 25 % abweicht, kann - auch nach der WEG-Novelle - eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verlangt werden.“

OLG Köln, Az.: 16 Wx 154/07