(ip/pp) Ob bei der Klage gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft auch nur einzelne derer Mitglieder verklagt werden können, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Amtsgericht München. Zwischen den Eigentümern zweier Wohnhäuser war es zum Streit über zwei direkt an der Grundstücksgrenze stehenden Fichten gekommen, deren Äste und Zweige vom Grundstück des einen Grundstücks auf das der späteren Klägerinnen hinüberragten. Die Klägerinnen behaupteten, von den Bäumen würden erhebliche Beeinträchtigungen und Gefährdungen für ihr Anwesen ausgehen. Der Nadelfall und die Harztropfen der Fichten würden ihre Fahrzeuge am Lack beschädigen und ihre Regenabflussrohre verstopfen, die Sonne käme nicht mehr auf das Grundstück, das Wurzelwerk der Bäume beschädige das Mauerwerk und es bestehe die Gefahr eines Baum- oder Astbruches. Sie verlangten daher die Entfernung der Bäume. Als die Nachbarn sich weigerten, erhoben die Eigentümerinnen Klage vor dem AG München, wobei sie diese allerdings nur gegen zwei der drei Eigentümer des Nachbargrundstückes richteten. Das Gericht entschied, das eine Wohnungseigentümergemeinschaft rechts- und parteifähig sei und in ihrer Gesamtheit verklagt werden müsse. Es reiche nicht aus, nur einen Teil in Anspruch zu nehmen, auch wenn dieser faktisch auf Grund der Stimmenmehrheit in der Lage wäre, einen Beschluss in der Eigentümerversammlung durchzusetzen.

So wies der zuständige Richter des AG München die Klage ab, da die Beklagten nicht passiv legitimiert, also nicht die richtigen Beklagten seien. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft sei rechtsfähig und parteifähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehme. Die Frage der Beseitigung eines im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Baumbestandes betreffe die ordnungsgemäße Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums, über das die Wohnungseigentümergesellschaft im Beschlusswege zu entscheiden habe. Deshalb müsse auch die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt werden, nicht nur Teile davon. Auch wenn die Beklagten, wie hier, faktisch die Mehrheit hätten und daher einen Beschluss herbeiführen könnten, ändere dies nichts an der Rechtslage. Darüber hinaus sei eine Wohnungseigentümergemeinschaft auch eine notwendige Streitgenossenschaft, da sie nur zusammen verfügungsbefugt und damit zu der Erfüllung des Anspruches im Stande seien.

AG München Az.: 223 C 30398/07