(ip/RVR) Der V. Zivilsenat entschied nunmehr, dass nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft als (teil-)rechtsfähiges Rechtssubjekt anerkannt wurde, das für die gewillkürte Prozesstandschaft des Verwalters (neben der hierfür notwendigen Ermächtigung) erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse nicht mehr aus dessen Pflicht, die ihm obliegenden Aufgaben reibungslos zu erfüllen, hergeleitet werden kann.

Kläger war der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft, Beklagter eines ihrer Mitglieder. Gegenstände der Klage waren Hausgeldforderungen sowie eine Sonderumlage für die Sanierung von Dachgauben. Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender Prozessführungsbefugnis als unzulässig abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben.

Vor Anerkennung der Wohnungseigentümergemeinschaft als eines (teil-)rechtsfähigen Rechtssubjekts konnten dem Verband weder Rechte kraft Gesetzes zustehen noch Ansprüche der Wohnungseigentümer auf diesen zur Rechtsausübung übertragen werden. Daher bestand nicht nur im Interesse der Wohnungseigentümer, sondern vielfach auch im Interesse des Schuldners ein erhebliches praktisches Bedürfnis, Ansprüche der Wohnungseigentümer über das Rechtsinstitut der gewillkürten Verfahrensstandschaft zu bündeln. Vor diesem Hintergrund wurde das neben der hierfür notwendigen Ermächtigung erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Verwalters aus dessen Pflicht hergeleitet, die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß und reibungslos zu erfüllen. Ob daran im Lichte der nunmehr gegebenen Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft festzuhalten ist, wird nicht einheitlich beurteilt. Der V. Zivilsenat verneint die Frage und mit ihr die Prozessführungsbefugnis des Klägers.

Macht der Verwalter Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen geltend, kann das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse nicht mehr aus der sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz ergebenden Rechts- und Pflichtenstellung des Verwalters hergeleitet werden. Infolge der nunmehr bestehenden Rechts- und Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist diese selbst in der Lage, Ansprüche durchzusetzen, so dass das Bedürfnis für ein Tätigwerden des Verwalters im eigenen Namen entfallen ist. Das gilt umso mehr, als einer der tragenden Gründe, die zur Anerkennung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt geführt haben, gerade darin bestand, die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums im Rechtsverkehr zu erleichtern.

Die nunmehr rechts- und parteifähige Wohnungseigentümergemeinschaft handelt durch ihre Organe. Der Verwalter ist (nach wie vor) gehalten, für eine effektive Anspruchsdurchsetzung Sorge sicherzustellen, jedoch nicht mehr durch ein Handeln im eigenen Namen. Vielmehr ist er als Organ der durch ihn repräsentierten Gemeinschaft nunmehr verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Verband seine Rechte selbst durchsetzt; von ihm ist nur noch ein Handeln für den Verband gefordert.

Kann eine Prozessführungsbefugnis des Verwalters nicht mehr aus dessen Rechts- und Pflichtenstellung nach dem Wohnungseigentumsgesetz hergeleitet, kann die Befugnis, Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft in eigenem Namen geltend zu machen, nur noch aus anderen Gründen in Betracht gezogen werden. So wird ein eigenes schutzwürdiges Interessen des Verwalters an der Durchsetzung von Rechten des Verbandes etwa dann gegeben sein, wenn sich der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat und ihn die Gemeinschaft vor diesem Hintergrund zur Schadensminimierung ermächtigt, auf eigene Kosten einen (zweifelhaften) Anspruch der Gemeinschaft gegen Dritte durchzusetzen. Bei der streitgegenständlichen Durchsetzung von Hausgeldforderungen und einer Sonderumlage waren keine Umstände ersichtlich, die ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers begründen könnten.

BGH vom 28.01.2011, Az. V ZR 145/10

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