(ip/RVR) Über die Möglichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft Prozesskostenhilfe zu bewilligen entschied kürzlich der Bundesgerichtshof.

Die Klägerin wurde von der Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigt den Zahlungsrückstand gegen den Beklagten aus Jahresabrechnungen der Jahre 2006 bis 2008 gerichtlich geltend zu machen. Für das Klageverfahren beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, mangels Kostentragungsmöglichkeit und fehlender Vermögenswerte sowohl bei der Wohnungseigentümergemeinschaft als auch der Beklagten.
Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, das Landgericht die sofortige Beschwerde. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

Der Bundesgerichtshof gab der Rechtsbeschwerde statt.

Der Senat bestätigt das Landgericht zum einen, dass die Klägerin die Geltendmachung des Anspruchs in gewillkürter Prozessstandschaft verfolgt, da dieser der Wohnungseigentümergemeinschaft zusteht. Zum anderen kommt es bei der Prüfung der Bedürftigkeit auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Wohnungseigentümergemeinschaft an. „Dieser kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil sie im Hinblick auf die der Klage zugrunde liegende Forderung ein rechtsfähiger Verband (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG) und damit eine parteifähige Vereinigung (§ 50 Abs. 1 ZPO) im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist.“

Vorliegend sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gegeben. Weder die Wohnungseigentümergemeinschaft noch die Parteien selbst können die Prozesskosten aufbringen. So ist bleibt unerheblich, ob bei der Prüfung lediglich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Wohnungseigentümergemeinschaft oder auch auf die der Wohnungseigentümer abzustellen ist.

Der Senat führt aus, dass das Landgericht zu Unrecht ablehnt, „dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO).“
Aus den rechtlichen Besonderheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft ergibt sich, dass diese nicht finanziell auszubluten ist. Zum einen ist es ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss der Wohnungseigentümer, zum anderen ist diese unauflöslich und insolvenzunfähig.
Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet Wohngelder entsprechend der zu verabschiedenden Wirtschaftspläne, den Jahresabrechnungen zu leisten, als auch Sonderumlagen zu zahlen. Wodurch „die Wohnungseigentümergemeinschaft die finanziellen Mittel“ erhält, „die zur Erfüllung bestehender und künftiger Verwaltungsschulden notwenig sind.“ Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Beitragsforderung nicht, ist zur außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG berechtigt. Die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs, erfolgt bei scheitern der außergerichtlichen Beitreibung bzw. durch Ermächtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft Mittels Beschlusses.

Den weiteren Gründen des Bundesgerichtshofs ist zu entnehmen, dass „diese Durchsetzung im allgemeinen Interesse“ liegen, „weil nicht nur Belange des Einzelnen berührt werden.“ Sie dient der Sicherung des von dem Gesetz vorgegebenen Rechtszustands. Aufgrund der in § 11 WEG rechtlichen Besonderheiten zeigt, dass „die Rechtsordnung die Existenzberechtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft auch dann anerkennt, wenn sie ihre Ziele und Aufgaben“ „nicht mit eigenen finanziellen Mitteln, verfolgen kann.“ Aufgrund dessen muss ihr auch bei Bedürftigkeit nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, die Möglichkeit zustehen, in Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge gegen Wohnungseigentümer einzuklagen um ihren Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. „Die dadurch gesicherte wirtschaftliche Existenz der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt im Interesse der Rechtsordnung, weil nur so die rechtlich auf Dauer angelegte Gemeinschaft mit Leben erfüllt werden kann.“

Unter Aufhebung des Landgerichtsbeschlusses wird die Sache zur erneuten Entscheidung zurück verwiesen. Vom Beschwerdegericht ist nach §§ 114 Satz 1 letzter Halbsatz, 116 Satz 2 ZPO, zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet, sowie nicht mutwillig erscheint.


BGH vom 17.06.2010, Az. V ZB 26/10

 

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