(ip/pp) Mit dem Thema der Abberufung einer WEG-Verwalterin aus wichtigem Grund hatte sich das Landgericht (LG) Saarbrücken jetzt zu beschäftigen. Die Beteiligten waren Wohnungseigentümer sowie die Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage. In der das Verfahren betreffenden Eigentümerversammlung war unter Tagesordnungspunkt 6 folgender Beschluss gefasst worden: "Weiterbestellung der GVI-mbH ab 01.01.2006 bis 31.12.2009 bei unverändert gleichen Kosten für 13,50 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro Monat und Wohneinheit. 18 Ja-Stimmen gegen 13 Nein-Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen von zwei Eigentümern erfolgte keine Abstimmung".

Diesen Beschluss hat der Antragsteller angefochten .Er ist der Meinung, der Beschluss sei sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen aufzuheben.In formeller Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass in das Abstimmungsergebnis sechs Stimmen eingeflossen seien, die eine Antragsgegnerin in - nicht weisungsgebundener - Vollmacht abgegeben habe. Insoweit sei die Antragsgegnerin aber von der Ausübung ihres Stimmrechts ausgeschlossen gewesen. Denn obwohl bereits vor der betreffenden Versammlung zwei Miteigentümer die Abberufung der Antragsgegnerin verlangt hätten, habe ein Tagesordnungspunkt "Abberufung der Verwaltung" nicht zur Abstimmung gestanden, vielmehr habe sie durch die Beschlussfassung über ihre Weiterbestellung eine ausdrückliche Beschlussfassung über die Abberufung aus wichtigem Grund (bezüglich derer sie nicht hätte mit abstimmen können) umgangen. Blieben die in Vollmacht abgegebenen Stimmen bei der Stimmauswertung unbeachtet, wäre der Beschluss über die Weiterbestellung nicht zustande gekommen. Zudem sei der Beschluss über die Weiterbestellung einer Entlastung der Antragsgegnerin gleichzutun, die dieser zuvor für das Vorjahr verweigert worden war. Für die Abstimmung über die Entlastung gelte ebenfalls ein Stimmrechtsausschluss.

Inhaltlich rügt der Antragsteller, dass die Weiterbestellung wegen der vorrangigen Abstimmung über die Abberufung, die auf Grund des Stimmrechtsverbots auch Erfolg gehabt hätte, nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Als wichtige Gründe für eine Abberufung der Antragsgegnerin nennt der Antragsteller u. a. das Fehlen einer korrigierten Abrechnung des Vorjahres, obwohl diese angekündigt worden sei, sowie u.a. die Beschneidung des Rede- und Fragerechts der Eigentümer, mehrfache Verstöße gegen die Vermögensinteressen der Eigentümergemeinschaft (z. b. Kündigung des Hausmeisters ohne Rücksprache bzw. Vollmacht mit der Folge einer Abfindungszahlung; Nachtragsarbeiten im Rahmen der Dachterrassensanierung ohne Beschlussfassung durch die Eigentümerversammlung; unzulängliches Mahnwesen) sowie die Weigerung, einem ehemaligen Verwaltungsbeiratsmitglied Einsicht in Belege zusammen mit einem Sachverständigen zu gewähren. Insgesamt sei das Vertrauensverhältnis zwischen Verwaltung und Eigentümergemeinschaft bzw. Beirat zerrüttet.

Das Landgericht gab der Klage der Eigentümer statt:

“1. Der korrekten Bezeichnung der einzelnen Tagesordnungspunkte einer Wohnungs-Eigentümerversammlung kommt wegen der Appellfunktion der Tagesordnung eine besondere Bedeutung zu.

2. Wäre eine WEG-Verwalterin im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung gehalten gewesen, ihre Abberufung aus wichtigem Grund in die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung aufzunehmen, hat sie diese Verpflichtung aber durch die Beschlussfassung über ihre Weiterbestellung umgangen, unterliegt dieser Wohnungseigentümer-Beschluss den für einen Abberufungsbeschluss maßgeblichen Beurteilungskriterien. In einem solchen Fall kann die Verwalterin bei dieser Beschlussfassung auf Grund des Stimmrechtsausschlusses nach § 25 Abs. 5 WEG nicht die ihr von anderen Wohnungseigentümern übertragenen Stimmrechtsvollmachten ausüben.”

LG Saarbrücken, Az.:5 T 363/07