(ip/pp) Ob Mieter den Anschluss ihrer Wohnung an das Fernwärmenetz ohne die Möglichkeit des Widerspruchs hinnehmen müssen, klärte der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil. Die Klägerin war Mieterin in einem Berliner Mehrfamilienhaus - in einer mit Gasetagenheizung ausgestatteten Wohnung. Der Vermieter wollte das Haus ans Fernwärmenetz anschließen und verlangte von der Mieterin die Duldung der Bauarbeiten. Diese machte jedoch geltend, dass es sich bei den beabsichtigten Arbeiten nicht um eine Modernisierungsmaßnahme handele und dies eine nicht zu rechtfertigende Härte darstelle, da der Vermieter voraussichtlich die Miete erhöhen werde. Zwar habe er auf eine Mieterhöhung in Form eines Modernisierungszuschlags verzichtet - mit einer Mieterhöhung in Gestalt einer Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete sei aber zu rechnen.

Der BGH gab dem Vermieter Recht:

“a) Der Anschluss einer mit einer Gasetagenheizung ausgestatteten Mietwohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz ist eine Maßnahme zur Einsparung von Energie, die der Mieter nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich zu dulden hat.

b) Die Pflicht zur Mitteilung der zu erwartenden Mieterhöhung (§ 554 Abs. 3 BGB) bezieht sich nur auf die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen zu erwartende Mieterhöhung nach § 559 BGB und nicht auf eine etwa mögliche Erhöhung der Vergleichsmiete nach § 558 BGB.”

BGH, Az.: VIII ZR 275/07