(IP) Inwieweit die Überweisung der Miete innerhalb von 3 Werktagen als „rechtzeitig“ zu gelten hat, hat das Landgericht (LG) Hamburg mit Leitsatz entschieden.

„1. Die europäische Zahlungsverzugsrichtlinie, die vorsieht, dass eine Zahlung innerhalb der Frist beim Vertragspartner eingegangen sein muss, gilt nicht für Wohnraummietverhältnisse mit einem Verbraucher.

2. Der Wortlaut "Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen" und das Ziel der Richtlinie - die Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr und reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und des Mittelstands - sind eindeutig und erlauben keine Erweiterung des Anwendungsbereichs.

3. Eine Mietzahlung erfolgt rechtzeitig, wenn der Mieter diese innerhalb der ersten drei Werktage des Monats entrichtet.“

Die Klägerin verlangte von den Beklagten im Berufungsverfahren die geräumte Herausgabe einer Wohnung. Die Klägerin hatte der Beklagten eine 2 1/2-Zimmerwohnung zu Wohnzwecken vermietet. Die Miete betrug monatlich gut 500,- € brutto. Die Miete war monatlich spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats fällig.

Die Klägerin hatte das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzuges gekündigt. Es kam zur Klage. Das Amtsgericht hatte diese abgewiesen. Das Mietverhältnis sei durch die fristlose Kündigung der Klägerin nicht beendet worden. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 3a BGB seien nicht erfüllt. Die Beklagten hätten sich bei Zugang der Kündigung vom 06.08. nicht in einem kündigungsrelevanten Verzug befunden. Es sei unstrittig, dass am 05.08. und damit am dritten Werktag eine Buchung über gut 500,- € ausgeführt und dem Konto der Klägerin spätestens am übernächsten Tag gutgeschrieben worden sei. „Bei Geldschulden handele es sich um qualifizierte Schickschulden, so dass es für die Rechtzeitigkeit der Leistung gereicht habe, dass der Schuldner das Geld vor Fristablauf abgesandt habe, §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB. Bei einer Banküberweisung sei das Erforderliche veranlasst, wenn der Überweisungsvertrag bei gedecktem Konto rechtzeitig abgeschlossen worden sei.“

LG Hamburg, Az.: 333 S 11/16

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