(IP/CP) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob sich eine juristische Person als Vermieter bei einer Kündigung auf ein berechtigtes Interesse einer ihr "nahestehenden" juristischen Person an der Beendigung eines Mietverhältnisses stützen darf.

Im betreffenden Fall beanspruchte der Evangelische Kirchenkreis Düsseldorf, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, als Vermieter die Räumung einer Mietwohnung in einem eigenen Haus – zugunsten einer von der Diakonie Düsseldorf e.V. betriebenen Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe-, und Lebensfragen.

Der Mieter klagte gegen die Kündigung, der BGH jedoch gab dem Vermieter Recht. Zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dürfe die Kirche dergestalt kündigen. Denn, so das Gericht in seiner Erklärung, es „erfüllt die Diakonie Düsseldorf e.V., die ebenso wie der Kläger zum Gesamtkomplex der Evangelischen Kirche im Rheinland gehört, für die Düsseldorfer Kirchengemeinden diakonische Aufgaben, unter anderem durch die Unterhaltung von Beratungsstellen. Es handelt sich daher bei ihr um eine dem Kläger "nahestehende" juristische Person, deren Tätigkeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch des Klägers dient. Dieser Umstand begründet ein eigenes berechtigtes Interesse des Klägers an der Beendigung des Mietverhältnisses über die von dem Beklagten innegehaltene Wohnung.“

BGH, AZ: VIII ZR 238/11


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