(ip/pp) Ob eine im Souterrain eines Reihenendhauses eingerichtete Pizzeria in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässig ist, hatte das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt jetzt zu entscheiden. Die Besonderheit des Falls lag darin, dass in der näheren Umgebung der Gaststätte in den vergangenen 30 Jahren ausschließlich Wohnnutzung vorzufinden gewesen war.

Sowohl die Kläger als auch insgesamt 250 weitere Nachbarn und Bürger der weiteren Umgebung hatten sich zuvor in einer Unterschriftenaktion gegen die Pizzeria ausgesprochen. Nach den baurechtlichen Bestimmungen bestanden allerdings gegen die Pizzeria keine Bedenken. Insbesondere sei das zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt, so die Damstädter Richter. Die Gaststätte mit 14 Sitzplätzen und 4 Thekenplätzen diente nach deren Überzeugung der Versorgung des Gebiets. Das Gericht hatte sich in einem dreistündigen Ortstermin einen Eindruck von der Pizzeria und der Umgebung machen können; eine in diesem Termin angeregte gütliche Einigung und Lösung des Konflikts war indes nicht zustande gekommen.

Entgegen der zunächst geäußerten Befürchtungen wurden nach Inbetriebnahme der Pizzeria Lärmbelästigungen und Verkehrsprobleme nicht mehr vorgetragen. Die von nur noch einigen Klägern im weiteren Verfahren einzig geltend gemachten Geruchsbelästigungen haben jedoch nach der Auffassung des Gerichts das ortsübliche und damit grundsätzlich hinzunehmende Maß nicht überschritten.

Von Bedeutung war hier auch, dass die der Küche der Pizzeria unmittelbar gegenüberliegenden Nachbarn keine Geruchsbelästigungen behauptet haben, wohl aber jene Nachbarn, die weiter entfernt oder der Gaststätte abgewandt ansässig sind. Die Richter fassten in ihrer Presseerklärung zusammen: „Soweit der Gesetzgeber in einem Allgemeinen Wohngebiet eine der Versorgung des Gebiets dienende Speisewirtschaft zugelassen hat, sind die bei ordnungsgemäßem Betrieb üblichen Emissionen von der Nachbarschaft hinzunehmen.“

VG Darmstadt, Az.: 2 K 215/09.DA