(IP/CP) Vor dem OLG Bremen ging es um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung. Zwischen dem geschiedenen Ehemann der Antragstellerin als Versicherungsnehmer und einer Assekuranz bestand eine Wohngebäudeversicherung, auf die deren VGB 2001 (Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen 2001) galt. Sie enthielt u.a. folgende Formulierung:

㤠4 Unter welchen Voraussetzungen ist Mietausfall versichert?

1. Der Versicherer ersetzt a) den Mietausfall, einschließlich etwaiger fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalles berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern; b) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die der Versicherungsnehmer selbst ständig bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen etwa benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann.“

Eine der Wohnungen Im versicherten Gebäude bewohnte der Versicherungsnehmer selbst. Seine Frau lebte mit den gemeinsamen Kindern in einer anderen Wohnung im ersten Obergeschoss.

Ein Mietverhältnis zwischen der Ehefrau und dem Versicherungsnehmer bestand nicht, ihr war aber dort im Scheidungsverfahren ein Wohnrecht eingeräumt worden.

Dann kam es im Gebäude zu einem umfangreichen Leitungswasserschaden. Er führte dazu, dass die Antragstellerin mit ihren Kindern die Wohnung zeitweilig nicht nutzte. Aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers machte sie darauf einen Mietausfallschaden von ca. € 10.000,- (7,5 Monate x € 1.342,-) geltend. Die Versicherung lehnte eine Regulierung des Schadens mit der Begründung ab, dass ein Mietausfallschaden bei unentgeltlicher Überlassung der Wohnung an Dritte nach VGB 2001 nicht versichert sei.

Dem stimmte das OLG zu. Der Leitsatz fasste wie folgt zusammen:

„Die in Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) enthaltene Regelung, dass zum versicherten Mietausfall auch der ortsübliche Mietwert von Wohnräumen gehört, die der Versicherungsnehmer selbst ständig bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind ..., ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Versicherungsnehmer die Räume unentgeltlich Dritten (z.B. Verwandten oder Freunden) überlassen hat.“

OLG Bremen, AZ.: 3 W 14/12


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