(IP) Hinsichtlich der ungenehmigten Nutzung eines Wohnhauses zur Arbeitnehmerunterbringung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg mit Leitsatz entschieden.

„Die Beendigung der gegenwärtigen Nutzung eines Wohngebäudes zur nicht mehr wohnartigen Unterbringung ausländischer Arbeitnehmer ist nur im Einzelfall durch bauaufsichtliche Anordnung gegenüber dem Vermieter statt gegenüber den Mietern zu bewirken.“

Der Antragsteller wandte sich gegen die Nutzungsuntersagung für die Vermietung eines Einfamilienhauses als Arbeitnehmerunterkunft; er meinte, diese sei als „Wohnen“ von der bestehenden Baugenehmigung gedeckt.
Der Antragsteller war Eigentümer eines Grundstücks in einem durch Bebauungsplan eingeschränkten allgemeinen Wohngebiet. Das darauf errichtete Wohnhaus verfügt über eine Baugenehmigung als „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage“ mit einer Wohnfläche von gut 170 m². Dann stellte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller das Gebäude an insgesamt 12, zeitweise nach Meldeauskunft sogar 14 ausländische Arbeitskräfte eines nahegelegenen Betriebes vermietet hatte, wozu er auch einen oberhalb der Garage gelegenen, in den genehmigten Bauvorlagen als „nicht ausgebaut“ dargestellten Raum in zwei Schlafräume und einen Flurbereich mit Küchenzeile umgebaut habe. Darauf untersagte er dem Antragsteller die weitere Nutzung sowie Weitervermietung des Wohnhauses zur Arbeitnehmerunterbringung; die Nutzung sei innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung aufzugeben. Ferner drohte er ein Zwangsgeld von 5000 € an.
Dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht teilweise stattgegeben. Sein fristgerecht eingelegter Widerspruch werde voraussichtlich Erfolg haben, soweit er die gegenwärtige Nutzung untersage, d.h. den Antragsteller zur Beendigung der bestehenden Mietverhältnisse auffordere. Die Effektivität der Gefahrenabwehr erfordere es grundsätzlich, die Nutzungsuntersagung direkt gegenüber den Nutzern, d.h. den Mietern auszusprechen. Ein Ausnahmefall, in dem dies wegen ständig wechselnder, für die Behörde unübersichtlicher Mietverhältnisse untunlich sei, liege nicht vor; unter den Mietern habe es bisher relativ wenig Fluktuation gegeben, zudem sei es dem Antragsgegner auch möglich gewesen, allen Mietern Duldungsverfügungen zuzustellen.

Gegen den Beschluss haben die Beteiligten fristgerecht Beschwerde erhoben.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OVG Lüneburg, Az.: 1 ME 155/18

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