(IP/CP) Es ging in einem aktuellen Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen um Grenzen der Genehmigungspflicht von Windkraftanlagen. Die Kläger beantragten in einer Bauvoranfrage von der beklagten Gemeinde die Errichtung einer Kleinstwindkraftanlage. Sie sollte in einem reinen Wohngebiet auf ihrem mit Einfamilienhaus und Garage bebauten gut 500 m² großen Grundstück errichtet werden.

Die Gemeinde hatte die betreffende Anfrage bezüglich eines ca. 9 m hohen Mastes und einem Dreiflügeldurchmesser von 1,60 m abgelehnt. Die Kläger hatten darauf Klage erhoben - nachdem auch ihr Widerspruch erfolglos geblieben war. Sie betonten dabei, dass auch ein Fahnenmast nicht statisch sei, sondern auch dessen Fahne immer in Bewegung wäre. Diese verursache zudem Lärm, wenn sie gegen den Mast schlage. Es mache insofern keinen Unterschied, ob an dem Mast eine Fahne wehe oder sich eine Mikrowindkraftanlage drehe.

Dem widersprach das OVG: Der Einwand übersehe, dass Baumaßnahmen grundsätzlich einer Baugenehmigung bedürften. „Solange sich der Landesgesetzgeber nicht dafür entscheidet, etwa Windenergieanlagen bis zu einer Höhe von 10 m in den Katalog aufzunehmen, bleibt es beim Grundsatz der Genehmigungsbedürftigkeit. Während etwa Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und das Saarland diesen Weg der Freistellung gewählt haben..., hat der niedersächsische Gesetzgeber bislang davon abgesehen.“

OVG Lüneburg, AZ.: 12 LA 155/11


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