(IP) Hinsichtlich der Formulierung im Zuschlagsbeschluss „Als Teil des geringsten Gebotes bleiben keine Rechte bestehen“ hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.

„Maßgeblich ist der Eigentümer zum Zeitpunkt der Widmung, weil durch die Widmung in dessen durch Artikel 14 des Grundgesetzes geschütztes Eigentum eingegriffen wird. Die Zustimmung des Eigentümers zur Widmung einer Grün- und Erholungsfläche auf seinem Grundstück ist eine empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die im Hinblick auf die Wirkung der Widmung klar und eindeutig sein muss.“

„ Es liegt auch keine der Klägerin zurechenbare Zustimmung der Voreigentümer zu der in Rede stehenden Widmungsverfügung ... vor. Die Klägerin muss sich die Erklärungen der Voreigentümerin ... nicht als Zustimmung zur Widmung zurechnen lassen. Diese Erklärungen sind vor Inkrafttreten des Grünanlagengesetzes ... erfolgt, mit dem erstmals auch private Grundstücke als öffentliche Grünanlagen gewidmet werden konnten, und können schon deshalb nicht als Zustimmung im Sinne der erst später geltenden Regelung betrachtet werden.“

Die Klägerin war im Zwangsversteigerungsverfahren Eigentümerin eines Grundstücks geworden und wandte sich gegen eine Widmung dieses Grundstücks als öffentliche Grün- und Erholungsanlage. Das bebaubare Grundstück stand ursprünglich im Eigentum einer zum Streitzeitpunkt durch eine Rechtsnachfolgerin vertretenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es war mit der beklagten Kommune ein Vertrag geschlossen worden, in dem sich der Beklagte verpflichtete, die Bebaubarkeit des Grundstücks zu gewährleisten und sich die Voreigentümer im Gegenzug unter Verzicht auf die Rechte aus dem Bauvorbescheid verpflichteten, es für die vom Beklagten beabsichtigte Nutzung als öffentliche Grünfläche mit Kleinkinderspielplatz dauerhaft zur Verfügung zu stellen.

Dann erwarb die Klägerin das bewusste Grundstück. Der Beschluss enthielt folgende Formulierung: „Als Teil des geringsten Gebotes bleiben keine Rechte bestehen.“ Die Löschung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Grünflächennutzungsrecht) im Grundbuch wurde darauf vollzogen.

Danach widmete die Beklagte dennoch eine Teilfläche des Grundstückes als Bestandteil einer wohnungsnahen Grünanlage mit Spielplatz um. Die Klägerin erhob Widerspruch gegen die Widmung. Zur Begründung führte sie aus, sie habe das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung unbelastet erworben.

VG Berlin, Az.: VG 24 K 302.14

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