(ip/pp) Der Bundesgerichtshof hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, ob sich der Wertersatz nach Rücktritt wegen Zahlungsverzugs nach dem Wert der eigentlichen Leistung oder dem der betreffenden Gegenleistung zu richten habe. Die Rückgewähr der empfangenen Leistung war aufgrund einer Weiterveräußerung nicht mehr möglich - und der Betroffene schuldete deshalb Wertersatz.

Die Klägerin des Falls hatte dem Beklagten einen Wallach veräußert. Als Gegenleistung sollte er "alle Aufwendungen übernehmen", die der damals noch minderjährigen Klägerin "bis zur Erteilung der Fahrerlaubnis" entstehen würden. Zunächst erteilte der Beklagte, der zugleich Fahrlehrer war, der Klägerin selbst Fahrstunden. Später wechselte sie einvernehmlich mit dem bisherigen Lehrer zu einer anderen Fahrschule. Nach dem Abschluss ihrer Fahrausbildung forderte sie diesen auf, die Rechnung der Fahrschule zu begleichen. Nachdem er damit in Verzug gekommen war, erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückübereignung des Pferdes. Der Käufer sah sich dazu aber nicht mehr in der Lage, da er das Pferd zwischenzeitlich weiterveräußert hatte.

Die ursprüngliche Verkäuferin forderte darauf gerichtlich Wertersatz in Höhe von 6.000 Euro - mit der Begründung, dieser Betrag entspreche dem Verkehrswert des Pferdes.

Letztinstanzlich entschied der Bundesgerichtshof, dass die Klägerin aufgrund ihres wirksamen Rücktritts Wertersatz von dem Beklagten verlangen könne, da ihm die Rückgabe des übereigneten Pferdes aufgrund der Veräußerung nicht mehr möglich sei. Die Bemessung des Wertersatzes richtet sich ... nicht nach dem Verkehrswert des Pferdes, sondern nach dem Wert der Gegenleistung, im vorliegenden Fall also nach den vom Beklagten zu übernehmenden Aufwendungen für die Fahrausbildung, die nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit 2.290,72 Euro zu veranschlagen sei.

BGH, Az.: VIII ZR 311/07