(IP/CP) Über die Unterscheidungskriterien von Werkvertrag und Werklieferungsvertrag ging es hinsichtlich des Rückbaus alter- und der Lieferung und des Einbaus industriell gefertigter neuer Fenster und Türen aktuell vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg. Dabei verlangte der Kläger als Insolvenzverwalter die Zahlung restlichen Werklohns. Die Beklagte war von der Schuldnerin auf Grundlage eines Leistungsverzeichnisses mit der Durchführung von Tischlerarbeiten für ein Bauvorhaben beauftragt- und die Geltung der VOB/B war vereinbart worden.

Bis zum Insolvenzantrag waren Teilrechnungen gestellt, wechselseitig aufgerechnet und teilweise beglichen worden, strittig war nur noch eine Schlusszahlung, die die Beklagte verweigerte. Der Kläger plädierte auf Werklohnanspruch und trug vor, für das Entstehen des Werklohnanspruchs komme es nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf den Zeitpunkt an, in dem der Werklohnanspruch werthaltig gemacht werde, was erst mit der Erbringung der Bauleistung der Fall sei.

Das OLG gab ihm Recht: „Auch wenn die von der Schuldnerin gelieferten Fenster und Türen industriell hergestellt und nicht individuell angefertigt gewesen sein sollten, lag der Schwerpunkt des Vertrages nicht in der Herstellung und Montage, sondern in einem über die Pflicht zur rein technischen Herstellung hinausgehenden Gesamterfolg“. “Die Schuldnerin hatte ausweislich der Schlussrechnung alte Fenster abzubrechen und die neuen Fenster und Türen in das Schulgebäude einzupassen und einzubauen. Fenster und Türen wurden dadurch zum wesentlichen Bestandteil des Schulgebäudes ...Wird der Einbau von Einzelteilen in ein Bauwerk übernommen und verlieren die Teile dadurch ihre Eigenschaft als selbstständige Sache, spricht dies für einen Werkvertrag ... Die Vertragsparteien selbst sind davon ausgegangen, dass es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag handelte, wie die Vertragshandhabung (Erteilung und Bezahlung von Abschlagsrechnungen, Abnahme, Schlussrechnungsprüfung etc.) zeigt.“

OLG Hamburg, AZ.: 1 U 80/11


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