(ip/pp/) Ob ein Vertrag über eine Gerüststellung ein Werk-, oder ein Mietvertrag ist, hatte das Landgericht Dessau-Roßlau aktuell zu entscheiden. Die Klägerin des Verfahrens hatte von der Beklagten den Zuschlag für Gerüstbauarbeiten zur Sanierung eines Gebäudes erhalten. Die Parteien schlossen darauf einen Werkvertrag, der durch eine Nachtragsvereinbarung verlängert wurde.

Die Klägerin baute die Gerüstteile im März auf und überließ sie der Beklagten zur Nutzung. Zur Sanierung des Gebäudes wurden von einer Baudienstleistungsfirma Spritzbetonarbeiten durchgeführt. Im Lauf der Arbeiten wies die Klägerin die Beklagte mündlich und schriftlich darauf hin, dass die Gerüste erheblich mit Spritzbeton verunreinigt seien und forderte sie zur Beseitigung der Verunreinigungen auf. Mit März des Folgejahres meldete die Klägerin umfangreiche Kosten für die Reinigung der verunreinigten Gerüstteile und für den Ersatz beschädigter Teile an, die sie auf voraussichtlich 22.000,- Euro netto bezifferte. Sie hielt die Baudienstleistungsfirma für verantwortlich.

Die Beklagte reagierte mit Schreiben im April des Folgejahres und wies sämtliche Schadenersatzansprüche zurück unter Hinweis darauf, dass ein Vertragsverhältnis nicht bestehe und die Verschmutzungen durch die Baudienstleistungsfirma verursacht worden seien. Auf ein weiteres klägerisches Schreiben reagierte die Beklagte mit Schreiben im Mai und teilte mit, "...selbst, wenn ein vertragliches Verhältnis zwischen … und Ihnen besteht, handelt es sich bei den Ihnen zustehenden Schadenersatzanspruch um einen gesetzlichen, nicht um einen vertraglichen Anspruch...". Im Übrigen verwies sie erneut darauf, dass sie die Baudienstleistungsfirma für den Verursacher halte und wies erneut sämtliche Schadenersatzansprüche zurück. Durch Rechnungen wurden der Klägerin Kosten für die Reinigung von Gerüstteilen in Höhe von ca. 7000,- Euro in Rechnung gestellt. Über die vertraglichen Gerüstbauarbeiten erstellte die Klägerin im November des Folgejahres ihre Schlussrechnung. Sie rechnet darin die Reinigungskosten in Höhe von ca. 7000,- Euro und Kosten für den Ersatz unbrauchbar gewordenen Gerüstmaterials in Höhe von ca. 15.500,- Euro mit ab.

Die Gerüstbauarbeiten wurden dann im November gem. § 12 VOB/B abgenommen. Auf die Schlussrechung der Klägerin zahlte die Beklagte nicht vollständig. Der Schadenersatzbetrag in Höhe von ca. 22.500,- Euro wurde nicht bezahlt. Die Klägerin erklärte zur Schlusszahlung am 18.01.2008 einen Vorbehalt, den sie mit Schreiben am 06.02.2008 begründete. Mit anwaltlichem Schreiben vertrat die Klägerin darauf die Ansicht, die Beklagte sei ungeachtet der dogmatischen Einordnung des Vertrages verpflichtet gewesen, die Gerüstteile in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Da die Teile erheblich verunreinigt gewesen wären, habe die Beklagte ihre Obhutspflicht während der Gebrauchsüberlassung verletzt und trotz Kenntnis der Verschmutzungen auch keine Maßnahmen ergriffen, um diese Verunreinigungen fachgerecht zu beseitigen. Sie habe daher die Kosten für die Reinigung und die Ersatzbeschaffung der unbrauchbar gewordenen Gerüstteile zu tragen. Die Klägerin meinte zudem, der gegenständliche Anspruch sei nicht verjährt. Die mietvertragliche Vorschrift des § 548 I BGB finde keine Anwendung. Die Parteien hätten über die Gerüstbauarbeiten einen ausdrücklich als Werkvertrag bezeichneten Vertrag abgeschlossen und damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ausschließlich werkvertragliche Regelungen Anwendung finden sollten.

Das Landgericht (LG) Dessau-Roßlau entschied:

“1. Ein Vertrag über die Überlassung eines Gerüstes ist, obwohl er auch werkvertragliche Komponenten, wie das Auf- und Abbauen enthält, primär auf die Gebrauchsüberlassung gerichtet und damit ein Mietvertrag.

2. Ansprüche wegen der Verschlechterung der Gerüstbauteile (hier: Beschädigung durch Spritzbeton) verjähren damit gemäß § 548 Abs. 1 BGB in sechs Monaten.”

LG Dessau-Roßlau, Az.: 3 O 22/09