(IP) Hinsichtlich der Relevanz definitiver Werkpläne beim Bau hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Leitsatz geäußert.

„Darf der Auftragnehmer nur nach Prüfung und Freigabe seiner Werkpläne bauen, so muss sich der Auftraggeber gegenüber dem in Anspruch genommenen Auftragnehmer das Verschulden der von ihm mit der Prüfung und Freigabe eingesetzten Fachleute zurechnen lassen.“

Die Klägerin machte gegen die Beklagten restlichen Werklohn geltend. Die Erstbeklagte war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die übrigen Beklagten deren Gesellschafter. Die Erstbeklagte, vertreten durch ihre damaligen Geschäftsführer, beauftragte die Klägerin mit der Erbringung von Heizungsbauarbeiten an einem Wohngebäude. Grundlage des Auftrages war ein konkretes Angebot mit Leistungsverzeichnis und Vergabeprotokoll.

Speziell das Lager wurde dann anhand eines von der Beklagten genehmigten Ausführungsplans gebaut, der jedoch fehlerhaft war.

Nach Abschluss der Bauarbeiten rügte die Beklagte dessen zu geringes Lagervolumen. Sie setzte der Klägerin eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung. Dies wies die Klägerin zurück. In der Folgezeit ließ die Erstbeklagte im Wege der Ersatzvornahme durch Drittunternehmen das Lagervolumen vergrößern, indem sie dessen Tieferlegung in Auftrag gab. Mit den ihr insoweit entstandenen Kosten erklärte sie die Aufrechnung gegen den Restwerklohnanspruch der Klägerin.

OLG Karlsruhe, Az.: 8 U 174/14

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