(ip/pp) Über die Statthaftigkeit eines Urkundsprozesses in einer Werklohnklage hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zu entscheiden. Die Klägerin dieses Verfahrens machte im Wege der Teilklage im Urkundsprozess Restwerklohnansprüche aus einem zwischen den Parteien geschlossenen VOB-Nachunternehmervertrag geltend. Die Beklagte, die ihrerseits von einer weiteren GmbH (dem Bauherren) beauftragt war, hatte die Klägerin als Nachunternehmerin mit der Erbringung von Abbruch- und Bauarbeiten zwecks Errichtung einer Halle zum Pauschalfestpreis von 450.000,- Euro netto unter Einbeziehung VOB/B und VOB/C beauftragt. Der Formularvertrag nahm ferner durch eine handschriftliche Eintragung Bezug auf einen Terminplan und sah eine Vertragsstrafe "für jeden Werktag der Überschreitung" ohne gesonderten Nachweis eines Schadens vor, wobei die im Vertragsformular vorgesehene Eintragung der täglichen Strafhöhe nicht ausgefüllt wurde. Die Vertragsstrafe sollte weiter "höchstens 5 % der Brutto-Auftragssumme" betragen und war davon abhängig, dass die Beklagte als Auftraggeberin sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bei Abnahme vorbehielt. In § 12 des Vertrags war eine Gewährleistungssicherheit in Höhe von 5 % der Brutto-Schlussrechnungssumme vereinbart, welche die Klägerin durch die Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft sollte ablösen dürfen.

Die Klägerin wurde in der Folge von der Beklagten über den ursprünglichen Leistungsumfang hinaus mit der Erbringung weiterer Zusatzleistungen beauftragt. Diese waren u. a. Gegenstand weiterer Rechnungen der Klägerin ca. 135.000,- Euro. Wegen in einer dieser Rechnungen aufgeführter, tatsächlich aber nicht erbrachter Leistungen, erteilte die Klägerin der Beklagten eine Gutschrift über ca. 4.500,- Euro. Darüber hinaus akzeptierte die Klägerin hinsichtlich dieser Rechnung eine von der Beklagten vorgenommene Kürzung um ca. 1.5oo,- Euro.

Nach Fertigstellung der Halle wurden die Leistungen der Klägerin ausweislich des Abnahmeprotokolls abgenommen, hierin behielt sich die Beklagte die Geltendmachung der Vertragsstrafe vor. Die Anlage zum Abnahmeprotokoll wies verschiedene von der Klägerin noch zu beseitigende Mängel auf, die in der Folge erledigt wurden. Der Bauherr bestätigte durch Unterschrift auf der Anlage zum Abnahmeprotokoll, dass die Mängel behoben seien.

Dann stellte die Klägerin gegenüber der Beklagten Schlussrechnung hinsichtlich der Ursprungsauftrags, die unter Berücksichtigung von seitens der Beklagten erbrachten Abschlagszahlungen mit einer Restforderung in Höhe von ca. 122.000,- Euro endete und in der Folge von der Beklagten geprüft wurde. Aufgrund dieser Prüfung kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass die Klägerin um ca. 126.000,- Euro überzahlt sei.

Darauf forderte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B auf, die Einzahlung des Sicherheitseinbehalts in Frist auf ein Sparbuch vorzunehmen und die Schlussrechnungen binnen dieser Frist auszugleichen.

Das OLG entschied: „Ein Urkundsprozess ist bei Werklohnklage mit Pauschalpreisabrede nicht statthaft, wenn im Abnahmeprotokoll Mängel vorbehalten sind.“

OLG Düsseldorf, Az.: 22 U 86/08