(IP) Inwieweit infolge eines höheren Weiterverkaufspreises auf einen über dem Ankaufspreis liegenden Grundstückswert geschlossen werden kann, entschied das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz: „Wird ein mit gewerblich genutzten Hallen bebautes Grundstück gekauft und das Grundstück 11 Monate später mit einem fertigen Konzept für eine Neubebauung mit Doppel- und Einfamilienhäusern gemäß eingeholtem Bauvorbescheid weiterverkauft, dann kann nicht ohne weiteres von dem höheren Weiterverkaufspreis auf einen über dem Ankaufspreis liegenden Grundstückswert bereits zum früheren Zeitpunkt geschlossen werden, zumal, wenn für die Grundstücksentwicklung umfangreiche Einigungen mit den Eigentümern von Nachbargrundstücken Voraussetzung war.“

Die Beteiligte hatte Grundbesitz erworben. Zum Zeitpunkt des Ankaufs war dieser mit gewerblich genutzten Hallen bebaut. Der Kaufpreis wurde mit ca. 650.000 € vereinbart.

Dem Kostenansatz für die Auflassungsvormerkung legte das Grundbuchamt einen Geschäftswert in Höhe des Kaufpreises zugrunde. Die Beteiligte traf mit dem Eigentümer der Vorderliegergrundstücke Vereinbarungen über die Begründung neuer, die Erschließung des rückwärtigen Grundbesitzes sichernder Grunddienstbarkeiten; damit sollte u.a. die baurechtliche Erschließung des Hinterliegergrundstücks sichergestellt werden. Gleichzeitig übernahm die Beteiligte u.a. die Verpflichtung zum Abriss der Bauwerke auf dem Vorderliegergrundstück und zur Beseitigung von Altlasten dieses Grundstücks.

Dann verkaufte die Beteiligte ihren Grundbesitz nach durchgeführter Altlastenentsorgung und Erteilung eines positiven Bauvorbescheids über die geplante Wohnbebauung (Neubau von Doppel- und Einfamilienhäusern mit Garagen) zu einem Preis von 1.180.000 €.

Auf Veranlassung des zuständigen Bezirksrevisors nahm das Grundbuchamt darauf unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes von 1.180.000 € bereits für den Ankauf eine Nacherhebung in Höhe von 1.700,- € für die vorgenannten Grundbucheintragungen nebst Katasterfortführungsgebühr vor. Das Grundbuchamt legte den Geschäftswert für die Auflassungsvormerkung und die Auflassung auf 1.000.000 € fest. Die Kaufpreisteilbeträge von 80.000 € und 100.000 € beruhten auf wertsteigernden Aufwendungen der Beteiligten für die Verschaffung von u.a. Baurecht und die Übernahme der Abbruchverpflichtung.

Die Beteiligte legte darauf Beschwerde ein und begehrte eine Geschäftswertfestsetzung in Höhe des Kaufpreises von 635.000 €. Vor dem Beschwerdesenat hat sie insbesondere die - weitgehend in Eigenleistung - herbeigeführte verbesserte Bebaubarkeit des Grundstücks in der Art eines Vorher-Nachher-Vergleichs beschrieben. Das OLG stimmte ihr zu.

OLG München, Az.: 34 Wx 69/14 Kost


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