(IP) Hinsichtlich des Rechts auf Grundbucheinsicht eines Pressevertreters im Zusammenhang von Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„Zum Recht auf Grundbucheinsicht eines Pressevertreters nach Darlegung des Einsichtsinteresses (hier bejaht für Recherchen über Eigentums- und Vermögensverhältnisse von Personen im Umfeld einer "Wehrsportgruppe")“.

Der Beteiligte ersuchte als Pressevertreter um Auskunft beim Grundbuchamt über den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer eines mit Orts-, Straßen- und Hausnummernangabe bezeichneten Grundstücks. Ihm seien Informationen über angebliche finanzielle Schwierigkeiten des Eigentümers zugegangen. Daher benötige er Klarheit über dessen Belastungen und Eigentumsverhältnisse. Die Urkundsbeamtin wies zunächst darauf hin, dass ein berechtigtes Interesse nicht hinreichend dargelegt sei, und wies den Antrag auf Grundbucheinsicht zurück.

Der Erinnerung gab der Rechtspfleger nicht statt. Hiergegen richtete sich die Beschwerde beim Oberlandesgericht. Der Beteiligte trug dazu ergänzend vor, dass er bereits mehrfach, etwa in online-Medien, über die sogenannte Artgemeinschaft und ein dieser von einer namentlich bezeichneten Person zur Verfügung gestelltes Anwesen berichtet habe. Es gebe Berichte, dass die Person, die einer Wehrsportgruppe angehört habe, wie auch der Gründer dieser Wehrsportgruppe selbst Immobilien durch Zwangsversteigerung verloren hätten. Es gehe nun um die Frage, ob auch weitere Immobilien den zum Umfeld der Wehrsportgruppe gehörenden Eigentümern entglitten seien und nun versucht werde, diese durch Eigentümerwechsel innerhalb der Szene „zu retten“.

Oberlandesgericht München, Az.: 34 Wx 127/16

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