(ip/pp) Wann die Schaffung einer Zuwegung in einem Grundstücksstreit wirtschaftlich zumutbar ist, hatte das Oberlandesgericht Celle in einem aktuellen Fall zu entscheiden. Die jetzigen Kläger als Erbengemeinschaft des zwischen den Instanzen verstorbenen Erblassers begehrten die Verurteilung des Beklagten dahin, es zu unterlassen, ihr Grundstück für die Zuwegung zu seinem Grundstück zu nutzen sowie auf die jeweiligen Mieter der Geschäftsräume und Mietwohnungen einzuwirken, dies gleichfalls zu unterlassen. Der Beklagte forderte mit der Widerklage die Verurteilung der Kläger, ihm über das benachbarte Grundstück Zugang zu dem hinter seinem Haus liegenden Grundstücksteil zu gewähren.

Das Landgericht hatte nach Durchführung eines Ortstermins die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hatte das Landgericht angegeben, der Kläger sei verpflichtet, die Zuwegung zum Grundstück des Beklagten gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden; dem Beklagten sowie seinen Mietern - stehe ein Notwegerecht gemäß § 917 Abs. 1 BGB zu. Das Erreichen der Wohnungen sei insbesondere aufgrund der Tatsache, dass das vorne gelegene Geschäft vom Treppenhaus abgetrennt worden ist nur über das Grundstück des Klägers möglich. Der Zuweg sei auch in der Vergangenheit so genutzt worden.

Das OLG Celle fasste in seinem nächstinstanzlichen Urteil im Leitsatz zusammen:

“Ist zu klären, ob für einen Grundstückseigentümer die Schaffung eines Zugangs von dem öffentlichen Weg zu abgeschnittenen Grundstücksteilen auf seinem Grundstück wirtschaftlich zumutbar oder der Nachbar zur Duldung der Benutzung seines Grundstücks verpflichtet ist, ist für die Frage der Zumutbarkeit das Verhältnis der für die Schaffung einer Zuwegung notwendigen Kosten zu der Wirtschaftlichkeit der Nutzung des Grundstücks entscheidend; auf die Beeinträchtigung des auf Duldung des Notwegs in Anspruch genommenen Nachbarn ist in diesem Zusammenhang nicht abzustellen.”

OLG Celle, Az.: 4 U 36/08