(ip/pp) Hinsichtlich der Erfassung verschiedener Nutzer-/ Mietergruppen im Wasserverbrauch durch jeweils gesonderte Zähler hatte der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell zu entscheiden. Der Beklagte war Mieter einer Wohnung der Klägerin. Das Gebäude, in dem sich seine Wohnung befand, bestand aus einer Gewerbeeinheit mit einer Fläche von 312,90 qm sowie vier Wohneinheiten mit einer Gesamtfläche von 295 qm. Die Klägerin erteilte dem Beklagten die Nebenkostenabrechnung für einen bestimmten Abrechnungszeitraum - wovon in der Revisionsinstanz noch die Positionen Wasser, Abwasser und Niederschlagswasser in Höhe von insgesamt knapp 475,- Euro im Streit waren. Die Klägerin hatte den auf die vier Wohnungen umzulegenden Wasserverbrauch ermittelt, indem sie den mittels Zwischenzähler gemessenen Verbrauch der Gewerbeeinheit von dem Gesamtverbrauch laut Hauptwasserzähler abzog. Die Verteilung innerhalb der Wohneinheiten erfolgte nach dem Maßstab der Wohnfläche.

Das Amtsgericht hatte der auf Zahlung von ca. 1.200,- Euro nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hatte das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass der Beklagte (lediglich) zur Zahlung von knapp 700,- Euro nebst Zinsen verurteilt worden ist; die weitergehende Klage hatte es abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht im Hinblick auf die Umlage der Kosten für Wasser, Abwasser und Niederschlagswasser zugelassenen Revision erstrebte der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung der Klage.

Der BGH entschied: „Der Vermieter ist bei der Abrechnung von Wasserkosten mangels entsprechender Vereinbarungen nicht verpflichtet, verschiedene Nutzergruppen durch jeweils gesonderte Zähler zu erfassen. Der Verbrauch von Wohneinheiten kann in der Weise ermittelt werden, dass der mittels Zwischenzähler gemessene Verbrauch eines gewerblichen Mieters von dem Gesamtverbrauch laut Hauptwasserzähler abgezogen wird.“

BGH, Az.: VIII ZR 69/09