(IP) Hinsichtlich von Ausnahmen des Grundsatzes, der Partei, die im Rechtsstreit zu unterliegen drohe, die Kosten aufzuerlegen, hat das Kammergericht Berlin mit Leitsatz entschieden.

„Der Kläger hat kein Wahlrecht, ob er nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit die Klage für erledigt erklärt oder (zwecks Vermeidung einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO) einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend macht.“

Die Klägerin hatte in Reaktion auf eine unstreitige Räumung die Klageänderung beantragt, "festzustellen, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat". Nicht anders als bei einer einseitigen Erledigungserklärung bemaß sich der Wert dieses Antrags nach dem Kosteninteresse, also nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Antragsumstellung entstandenen Kosten. Folglich betrug das Kosteninteresse ca. 4.000,- EUR. Mit sofortiger Beschwerde begehrte die Beklagte, dass ihr die Kosten des Rechtsstreits nicht vollständig auferlegt-, sondern dass sie gegeneinander aufgehoben würden.

Das Gericht erklärte zudem: „Grundsätzlich entspricht es billigem Ermessen, der Partei, die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unterlegen wäre, die Kosten aufzuerlegen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist gerechtfertigt, wenn sich die Parteien in einem außergerichtlichen Vergleich auf eine Kostenaufhebung verständigt haben. Das nach § 91 a ZPO entscheidende Gericht ist zwar daran nicht gebunden, kann jedoch bei seiner nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung die von den Parteien als angemessen erachtete Kostenregelung berücksichtigen“.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

KG Berlin, Az.: 8 W 2/18

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