(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ging es um eine unzureichende Belehrung eines Käufers durch einen Notar. Jener hatte bei einem Grundstücksgeschäft nur einen Vertreter des Käufers belehrt, nicht jedoch den Käufer persönlich.

Das OLG wies darauf hin, dass diese Verpflichtung besonders in solchen Fällen bestehe, in denen Beteiligte durch die Abgabe von Willenserklärungen ihre Vermögensinteressen vermeidbar gefährden. In ihrem Leitsatz fassten die Richter zusammen:

„1. Für die Frage einer Amtspflichtverletzung wegen unterlassener Belehrung des Notars hinsichtlich einer ungesicherten Vorleistung einer Vertragspartei kommt es nicht darauf an, ob ein bei der Beurkundung als Bevollmächtigter der anwesenden Vertragspartei aufgetretener Dritter ausreichend über die Risiken belehrt war. Entscheidend ist vielmehr, ob die anwesende unmittelbar urkundsbeteiligte Vertragspartei entweder durch den Notar selbst ausreichend über den Inhalt des Vertrages und die ihm innewohnenden Risiken belehrt war, oder ob der Notar wenigstens davon ausgehen durfte, dass die Vertragspartei jedenfalls durch den Dritten ausreichend informiert war...“ Der Notar „muss sich ... selbst im Sinne einer eigenen Überzeugungsbildung vergewissern, dass der Vertreter oder ggf. ein anderer Notar die Belehrung erteilt hat und der Urkundsbeteiligte diese Belehrung auch verstanden hat.“

OLG Frankfurt, AZ: 4 U 129/11

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