(IP) Hinsichtlich etwaiger Verfügungsbeschränkungen der Eigentümer von Grundstücken hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Leitsatz entschieden:

„Das Grundbuchamt hat dem Antragsteller vor Vollzug der Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- bzw. Teileigentum die Vorlage einer Genehmigung der Gemeinde aufzugeben, wenn das Grundstück im Bereich einer Landesverordnung ... gelegen ist und die Gemeinde eine entsprechende Erhaltungssatzung erlassen hat. Auch wenn das Grundbuchamt keine gesicherte Kenntnis davon hat, ob ein Grundstück im Bereich einer Erhaltungssatzung belegen ist, kann die Eintragung dennoch nicht von der Vorlage eines Negativattests abhängig gemacht werden“.

Die Beteiligte war als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Sie bewilligte unter Bezugnahme auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung des betreffenden Bezirksamts die Aufteilung des Grundstücks in 7 Wohnungseigentumsrechte und 1 Teileigentumsrecht. Darauf hatte der Urkundsnotar den Vollzug der Teilung im Grundbuch beantragt. Das Grundbuchamt hatte dann durch Zwischenverfügung die Vorlage einer Genehmigung “der zuständigen Behörde” bzw. deren Negativattest erfordert. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, der das Grundbuchamt nicht abhalf.

Das Kammergericht entschied dagegen. Das vom Grundbuchamt aufgezeigte Hindernis bestehe nicht, sodass insoweit keine Zwischenverfügung veranlasst sei. Die durch Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt erfolgte Teilung eines Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum werde mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam. Dies erfordere einen hierauf gerichteten Antrag und eine Bewilligung, der als Anlagen ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beizufügen seien. Zu bewilligen habe derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen sei. Das sei bei der Teilung eines Grundstücks der Eigentümer, der zudem bewilligungsbefugt sein müsse. Die Befugnis zur Ausübung der Bewilligungsberechtigung leite sich von der sachenrechtlichen Verfügungsbefugnis ab.

Einer solchen Verfügungsbeschränkung unterlägen die Eigentümer von Grundstücken im Bereich einer Erhaltungssatzung, die mit Gebäuden bebaut sind, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen sollen, wenn eine landesrechtliche Rechtsverordnung bestimmt, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht ohne Genehmigung erfolgen darf.

KG Berlin, Az.: 1 W 680/15

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