(ip/RVR) Zum Inhalt und zum Erlöschen eines im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrechts hatte das Oberlandesgericht München zu entscheiden.

Eigentümerin des Flurstücks 33/3 ist die Beteiligte zu 1. Am Flurstück 33/2 war 1963 zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks 33/3 ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall worden. Der damalige Eigentümer des Flurstücks 33/3 übergab notariell 1972 dieses Grundstück an seine Tochter. Im Zuge des Verkaufs einer Teilfläche am Flurstück 33/2 im Jahr 2002 an die Stadt wurde das Vorkaufsrecht am neu gebildeten Grundstück Flurstück 33/6 nicht mitübertragen.
Der Grundbuchberichtigungsantrag auf Widereintragung des Vorkaufsrechtes der Beteiligten zu 1 wurde vom Amtsgericht durch Beschluss zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde half das Amtsgericht nicht ab. Das Landgericht wies diese zurück. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde nach der Beteiligten zu 1.

Diese ist als weitere Beschwerde gemäß § 78 GBO a. F. "nur zulässig, soweit damit hilfsweise die Eintragung eines Widerspruchs gegen die durch Nichtübertragung erfolgte Löschung des Vorkaufsrechts erstrebt wird § 80 Abs. 3 i.V.m. § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO a. F." Allerdings es ist unzulässig, soweit es die Wiedereintragung des Rechts betrifft. Im Sinne von § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO ist die Löschung durch Nichtübertragung nach § 46 Abs. 2 GBO eine Eintragung.

Das Oberlandesgericht München wies die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 betreffend der Eintragung eines Widerspruchs zurück.

Es bestätigt die Ausführungen des Landgerichts. Das Vorkaufsrecht erlosch im Zuge des Übergabe- und Pflichtteilsverzichtsvertrages aus dem Jahr 1972. Somit wurde das Grundbuch nicht unrichtig. Das Vorkaufsrecht beschränkt sich nach § 1097 BGB auf den Verkaufsfall durch den Eigentümer, der zum Zeitpunkt der Bestellung war. Eine Erweiterung auf mehrere Verkaufsfälle erfolgte nicht. Da es sich bei dem Übergabevertrag nicht um einen Kaufvertragesfall handelt, verlor der Beteiligte zu 1 sein Recht. Mit der Regelung im Übergabevertrag, dass die in Abteilung II eingetragenen Rechte zur weiteren Duldung übernommen wurden, ist keine eigenständige Neubegründung und auch keine Erweiterung des Rechts zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks 33/3. "Auf einen Willen zur Neubegründung oder zur nachträglichen inhaltlichen Erweiterung des Verkaufsrechts könne daraus nicht geschlossen werden".

Das Oberlandesgericht führt aus, dass gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO keine Voraussetzungen für die Eintragung des Amtswiderspruchs vorliegen. Eine Glaubhaftmachung der fortbestehenden Grundbuchunrichtigkeit erfolgte nicht. Dies führt zu

Lediglich beim Verkauf durch den Eigentümer der es zum Zeitpunkt der Bestellung des Vorkaufsrechts war, kann das Vorkaufsrecht ausgeübt werden. Vorliegend erfolgte keine ausdrückliche Erweiterung des Vorkaufsrecht nach § 1097 BGB. Bei der Beurteilung ist ausschließlich auf den eingetragenen Grundbuchinhalt bzw. die Eintragungsbewilligung abzustellen, wie es sich "für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt." Andere Umstände müssen "nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weitres erkennbar" sein. Im zu entscheidenden Fall ergibt sich kein anderes Ergebnis.

Ferner wurde ausgeführt, dass die Formulierung "Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall" den gesetzlichen Regelfall in § 1097 Halbs. 1 BGB meint. Diese Formulierung war während dieser Zeit "als Umschreibung des gesetzlichen Vorkaufsrechts in seiner Grundform geläufig."

OLG München vom 18.12.2009, Az. 34 Wx 81/09


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