(IP) Mit einer Entscheidung über die Wirksamkeit einer Vorausverfügung des Vollstreckungsschuldners über die Miete hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell beschäftigt. Der Beklagte, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, war ursprünglich Eigentümer eines von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Hausgrundstückes, das zwangsversteigert wurde. Da der Ersteher den "Kaufpreis" nicht vollständig zahlte, wurde ein Zwangsverwaltungsverfahren eingeleitet, in dem der Kläger zum Zwangsverwalter über das Grundstück bestellt worden ist.

Die Beklagten weigerten sich im folgenden Streit mit dem Kläger, Miete zu zahlen und beriefen sich auf einen zuvor mit ihrer Tochter (einer weiteren Beklagten) geschlossenen Festmietvertrag für einen Zeitraum weit über das Versteigerungsdatum hinaus, der auch mit einer Einmalzahlung von 35.000,- € beglichen worden sei. Die Tochter meinte, dass die an die Eltern geleistete Einmalzahlung dem Kläger gegenüber wirksam- und sie deshalb nicht zur Zahlung von Miete an den Kläger verpflichtet sei; demgemäß erbrachte sie keine Zahlungen an den Kläger. Darauf erklärte dieser die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs.

Das Gericht erklärte in seinem betreffenden Leitsatz:

„Eine in einem Mietvertrag mit fester Laufzeit als Einmalzahlung vereinbarte und vor der Beschlagnahme vollständig gezahlte Miete ist den Hypothekengläubigern gegenüber ... insoweit unwirksam, als sie sich auf die (fiktive) anteilige Miete für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden (beziehungsweise bei Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats für eine spätere Zeit als den ersten Monat nach der Beschlagnahme) bezieht.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: VIII ZR 103/13

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