(IP/RVR) „Die Erteilung und der Umfang einer Vollmacht zur Erklärung der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde sind allein im Klauselerteilungsverfahren und nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfen.“ So der Leitsatz des BGH-Beschlusses vom 16.05.2012.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall betrieb die Gläubigerin die persönliche Zwangsvollstreckung gegen die Schuldner aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde. Die Schuldner wurden zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen. Ihrer Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung haben sie mit der Begründung widersprochen, dass kein wirksamer Vollstreckungstitel vorliege. Grund: Die Notariatsangestellt, die sie bei der Grundschuldbestellung vertreten hatte, sei nicht bevollmächtigt gewesen, die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen zu erklären.

Während im Schrifttum die Ansicht verbreitet ist, dass das Vollstreckungsorgan befugt und auch verpflichtet ist, die Erteilung und den Umfang der Vollmacht zu prüfen, wenn einer Vertreter die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung erklärt hat, lehnt der BGH dies strikt ab. Die Prüfung hat allein im Klauselerteilungsverfahren und nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren zu erfolgen. Ob dann etwas anderes gilt, wenn der Mangel der Vollmacht offenkundig ist, wurde jedoch ausdrücklich offen gelassen.

Wird die Vollstreckung aus einem nicht vollstreckbarem Titel betrieben, steht dem Schuldner dagegen der Rechtsbehelf aus § 732 ZPO zu.

BGH Beschluss vom 16.05.2012, Az. I ZB 65/11

 

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