(ip/pp) Über den Umfang von in einem Vollstreckungsverfahren vorgelegten Unterlagen, die gegebenenfalls durch externe Dritte zwangsweise aufzubessern sind, hatte der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Verfahren zu entscheiden. Das Landgericht hatte im betreffenden Fall die Schuldnerin durch rechtskräftiges Teilurteil dazu verurteilt, dem Gläubiger einen Buchauszug über sämtliche Verkaufsgeschäfte zu erteilen, die zwischen der Schuldnerin und Kunden nach einer dem Urteil beigefügten Liste in einem genau umrissenen Zeitraum zustande gekommen waren, wobei der Buchauszug bestimmte, näher bezeichnete Angaben zu enthalten habe. Die Schuldnerin hatte darauf im Vollstreckungsverfahren eine Übersicht vorgelegt, die auf mehrere beigefügte Aktenordner und die darin enthaltenen Schriftstücke verwies. Der Gläubiger war der Ansicht, die vorgelegten Unterlagen genügten nicht den Anforderungen, die an einen Buchauszug zu stellen seien, und hat Antrag auf Zwangsvollstreckung gemäß § 887 ZPO gestellt.

Das Landgericht hatte darauf den Gläubiger ermächtigt, den Buchauszug von einem Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Schuldnerin erstellen zu lassen. Es hatte die Schuldnerin verurteilt, das Betreten und die Durchsuchung ihrer Geschäftsräume durch den Wirtschaftsprüfer zu dulden und dem Gläubiger wegen der für den Wirtschaftsprüfer entstehenden Kosten einen Vorschuss von 5.000 EUR zu zahlen.

Das Beschwerdegericht hatte die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hatte die Schuldnerin die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt.

Der BGH entschied: „Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die (weitere) Vollziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Fall der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint“. Nach diesen Grundsätzen könnte die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts nicht ausgesetzt werden, da sich überwiegende Gründe für die Aussetzung der Vollziehung nicht feststellen lassen. „Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine auf der Grundlage des § 87c Abs. 2 HGB ergangene Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszugs nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist, wenn der Buchauszug - wie hier - aufgrund vorhandener Unterlagen nicht nur vom Schuldner, sondern auch von einem Dritten erstellt werden kann“

BGH, Az.: I ZB 67/09