(IP) In Sachen „Versagung von Vollstreckungsschutz in einem Zwangsversteigerungsverfahren“ entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Eine 80jährige Beschwerdeführerin war Eigentümerin eines von ihr und ihrer Familie bewohnten Hausgrundstücks, das auf Betreiben verschiedener Gläubiger zwangsversteigert werden sollte. Sie stellte, vertreten durch ihre Tochter, unter Vorlage eines ärztlichen Attests einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens.
Das Landgericht entschied gegen sie, das BVerfG hob jedoch das Urteil der Vorinstanz auf:

„Das Landgericht ist seiner Pflicht, den Sachverhalt sorgfältig aufzuklären, nicht hinreichend nachgekommen. Es stellt selbst fest, dass es hinsichtlich der vom behandelnden Arzt für möglich gehaltenen lebensbedrohlichen Entgleisung des Bluthochdrucks mangels medizinischer Sachkunde zur Annahme von Wahrscheinlichkeiten bei Stresssituationen eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschwerdeführerin weder bejahen noch verneinen könne. Seine Erwägung, eine solche Gefahr werde jedenfalls nicht schon durch den Zuschlagsbeschluss, sondern allenfalls durch eine anschließende Zwangsräumung begründet, weil nach dem ärztlichen Attest nur "der Vollzug der Zwangsvollstreckung" zu vermeiden sei, lässt wesentliche Inhalte des Attestes unberücksichtigt. ... Ohne weitere Aufklärung hätte das Landgericht deshalb eine Lebensgefahr durch die Zuschlagserteilung nicht lediglich unter Hinweis auf die in dem letzten Satz des Attests enthaltene unklare Formulierung und die von der Tochter der Beschwerdeführerin zur Milderung der durch den Zuschlag geschaffenen Stresssituation gewählte Notlüge verneinen dürfen.“

BVerfG, Az.: 2 BvR 1340/14

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