(ip/RVR) Über die Notwendigkeit der Kosten einer Detektei in der Zwangsvollstreckung entschied kürzlich das Oberlandesgericht München.

Die Beteiligte beantragte beim Grundbuchamt aufgrund gerichtlichen Titels die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Grundstück des Schuldners. Unter andrem wegen Kosten der beauftragten Detektei von 239 EUR, die die Vermögensstände des Schuldners und den Arbeitgeber ermittelte.
Das Grundbuchamt wies den Antrag hinsichtlich des Teils der Kosten von 239 EUR zurück. Der hiergegen von der Beteiligten eingelegten Beschwerde wurde vom Grundbuchamt nicht abgeholfen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten.

Der Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück.

Nach § 788 Abs. 1 ZPO kann der Gläubiger neben der titulierten Forderung die Kosten der notwendigen Zwangsvollstreckung beitreiben. Diese müssen grundsätzlich „aus Anlass der Zwangsvollstreckung entstanden“ und notwendig sein. Hierbei „hat der Gläubiger seine Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten, dass die Kosten möglichst gering gehalten werden.“ Das Sparsamkeitsgebot ist zu beachten.
Im zu entscheidenden Fall ist die Notwendigkeit nicht dargestellt worden. „Die Einschaltung einer Detektei ist nur dann notwendig, wenn der Gläubiger nicht auf kostengünstigere Weise die notwendigen Informationen erhalten kann, etwa durch das Verfahren der eidesstattlichen Versicherung“. Das Oberlandesgericht führt aus, dass die Notwendigkeit beispielsweise vorliegt, bei falscher Melderegisterauskunft oder die Dreijahresfrist nach § 903 ZPO noch nicht abgelaufen ist so dass die eidesstattliche Versicherung nicht beantragt werden kann, jedoch Informationen betreffend einer möglichen Vermögensverhältnissänderung bestehen.

So führt das Oberlandesgericht aus, dass Maßnahmen dann notwendig sind, „wenn ohne sie die Vollstreckung nicht betrieben werden könnte, nicht aber bereits schon, wenn sie nur einen Vorsprung vor anderen Gläubigern schaffen sollen.“

Den weiteren Gründen ist zu entnehmen, dass die Notwendigkeit nicht vorliegt bei Befürchtungen, betreffend der Dauer bzw. den Erfolg der gesetzlichen Vollstreckungsmaßnahmen.


OLG München vom 18.02.2010, AZ. 34 Wx 006/10


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