(ip/RVR) Der Bundesgerichtshof entschied über den Erstattungsanspruch von Vollstreckungskosten bei einem Prozessvergleich. Der Gläubiger forderte von der Schuldnerin 4.085,65 EUR aus Gesamtschuldenausgleich und Erstattung geleisteter Zahlungen. Es erging ein Versäumnisurteil, aus dem die Vollstreckung betrieben wurde. Der Gläubiger erweiterte die die Klage um 3.152,24 EUR nach erfolgtem Einspruch der Schuldnerin. Sie wandte Nutzungsentschädigungen ein und rechnete mit Schuldentilgungsansprüchen auf. Ein Prozessvergleich wurde geschlossen. Dem war zu entnehmen, dass der Gläubiger gegen Zahlung von 25.000,00 EUR an die Schuldnerin die Immobilien übernahm. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Die vom Gläubiger begehrte Festsetzung der Vollstreckungskosten vor Vergleichsabschluss wurde mit Kostenfestsetzungsbeschluss statt gegeben. Das Landgericht hob diesen nach Beschwerde der Schuldnerin auf.

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof wies sie als nicht begründet zurück.

Grundsätzlich wurde ein Erstattungsanspruch der Vollstreckungskosten eines Gläubigers nach Ersetzung des Vollstreckungstitels durch einen Prozessvergleich, durch den Bundesgerichtshof bestätigt, in der Höhe, „in der diese angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte.“

Ein Zurückverlangungsrecht des Schuldners auf Zwangsvollstreckungskosten besteht nur wenn diese zu Unrecht betrieben worden ist. § 788 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO stellt auf die Vollstreckbarkeit des zugrunde liegenden Anspruchs ab. Maßgeblich ist daher in welchem Umfang „der dem ursprünglichen Titel zugrunde liegende Anspruch in dem Prozessvergleich zwar nicht formal, aber der Sache nach bestätigt worden ist“.

Vorliegend enthält der „Vergleich keine der Kostenfestsetzung entgegenstehende Parteivereinbarung“. Auch sind Zwangsvollstreckungskosten keine Kosten des Rechtsstreits. Der im Vergleich geregelte Verzicht des Gläubigers auf die Rechte aus dem Versäumnisurteil regelt, dass künftig als Vollstreckungstitel der Prozessvergleich gilt. Für in der Vergangenheit durchgeführte Maßnahmen wird hierdurch nicht die Grundlage entzogen.

Die Vergleichsregelegung, der Erledigung sämtlicher wechselseitig eingebrachten „Ansprüche mit Ausnahme von Herausgabeansprüchen der Beklagten bezüglich Hausratsgegenständen und sonstiger persönlicher Gegenstände“ , bezieht sich nicht auf die Kosten, da diese nicht eingebracht wurden.

Ferner führte der BGH aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, „dass der dem Versäumnisurteil zugrunde liegende Anspruch als Rechenposten in die Festlegung der Ablösesumme eingeflossen und somit auch der Sache nach zum Teil bestätigt worden ist.“ Ob und in welcher Höhe die Verringerung des Ablösebetrages durch die Einbeziehung erfolgte ist nicht feststellbar.

Der Gläubiger muss darlegen „inwieweit der dem ursprünglichen Titel zugrunde liegende Anspruch in dem Prozessvergleich der Sache nach bestätigt worden ist.“

Im Rahmen der Kostenfestsetzung ist das Vorhanden sein des Hauptsachetitels als Festsetzungsgrundlage durch das Gericht zu prüfen bzw. "ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der ursprüngliche Titel in dem nachfolgenden Vergleich in der Sache bestätigt worden und somit weiterhin Grundlage für die Festsetzung der Vollstreckungskosten ist." Dies ist vorliegend dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.

BGH Beschluss vom 24.02.2010, Az. VII ZB 147/05


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