(ip/pp) Um die Abweisung einer Vollstreckungsgegenklage wegen Präklusion ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der Kläger dort war der Steuerberater der Beklagten. Er wurde verurteilt, an die Beklagten Schadensersatz in Höhe von gut 9.500,- Euro zu zahlen. Darauf rechnete der Kläger gegenüber der titulierten Forderung mit folgenden Gegenforderungen auf: ca. 11.000,- Euro gemäß Urteil des Amtsgerichts und Kostenfestsetzungsbeschluss; ca. 3.100,- Euro gemäß weiterem Urteil des Amtsgerichts; ca. 800,- Euro gemäß Urteil des Landgerichts.

In der Folge erhob der Kläger Vollstreckungsgegenklage gegen das Urteil. Die Klage hatte wegen des im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Betrages von ca. 1.900,- Euro Erfolg. Im Übrigen wurde sie wegen Präklusion der Aufrechnungen abgewiesen.

Im vorliegenden Rechtsstreit hatte der Kläger beantragt festzustellen, dass die im Urteil und in einem Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Ansprüche der Beklagten durch die mit Schreiben erklärte Aufrechnung erloschen seien - und die Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils und des Kostenfestsetzungsbeschlusses an ihn herauszugeben. Das Landgericht hat die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete Klage abgewiesen, da sich die Aufrechnungserklärung nur auf das Urteil beziehe.

Das Berufungsgericht stellte fest: Die negative Feststellungsklage sei zulässig. Es sei allgemein anerkannt, dass der Titelschuldner das gegen ihn gerichtete Urteil nicht nur in Bezug auf seine Vollstreckbarkeit mit einer Vollstreckungsgegenklage, sondern auch in Bezug auf das Nichtbestehen des titulierten Anspruchs durch eine Feststellungsklage angreifen könne. Vollstreckungsgegenklage und Feststellungsklage seien auf verschiedene Ziele - die Vollstreckbarkeit einerseits, das Bestehen des Anspruchs andererseits - gerichtet und hätten daher verschiedene Streitgegenstände. Weder die Rechtskraft des Ausgangsurteils noch diejenige des Urteils über die Vollstreckungsgegenklage stünden daher einer erneuten Klage entgegen.

Die Klage sei begründet, da die titulierte Forderung durch die erklärte Aufrechnung erloschen sei. Die materielle Rechtskraft des Ausgangsurteils hindere die Aufrechnung nicht. Auch § 767 Abs. 2 ZPO (in entsprechender Anwendung) stehe ihr nicht entgegen. Zwar unterlägen die Einwendungen, die mit der negativen Feststellungsklage gegen eine titulierte Forderung geltend gemacht werden könnten, grundsätzlich denselben Beschränkungen wie im Falle einer Vollstreckungsgegenklage.

Im vorliegenden Fall hätten die Aufrechnungen jedoch bereits im Ausgangsprozess geltend gemacht werden können. Darauf komme es aber im Ergebnis nicht an. Eine nicht durch Aufrechnung im Vorprozess erloschene Forderung könne selbstverständlich eingeklagt werden. Dann müsse es auch möglich sein, das Bestehen der Forderung im Wege der Feststellungsklage und das Nichtbestehen der Gegenforderung im Wege der negativen Feststellungsklage geltend zu machen. Insoweit sei auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung abzustellen; § 767 Abs. 2 ZPO greife folglich nicht. Der Anspruch auf Herausgabe des Titels folge aus einer analogen Anwendung des § 371 Satz 1 BGB.

Der BGH, fasste zusammen:

„Ist eine Vollstreckungsgegenklage wegen Präklusion des Aufrechnungseinwandes abgewiesen worden, ist eine Klage auf Feststellung, dass die titulierte Forderung durch dieselbe Aufrechnung erloschen sei, unzulässig.“

BGH, Az.: IX ZR 141/07