(ip/RVR) Nach Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH kann ein Anspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten nach VOB/B grundsätzlich nicht vor Abnahme des Bauwerks verjähren.

Die Parteien schlossen einen Vertrag unter Einbeziehung der VOB/B. Die Widerklägerin machte Schadensersatz aufgrund von Mängeln geltend und war damit vor dem LG erfolgreich. Das OLG wies die Widerklage in der Berufung ab, weil es der Ansicht der Widerbeklagten folgte, wonach der Anspruch zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage verjährt gewesen sei, da die Regelverjährung des § 195 BGB Anwendung finde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kam es weder zu einer Abnahme der Bausache noch zu deren Fiktion.

Der BGH hob auf Revision der Widerklägerin das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das OLG. Nach den Feststellungen des OLG sei der Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten, der sich aus § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B ergebe, nicht verjährt.

Der erkennende Senat begründete seine Entscheidung damit, dass derartige vor der Abnahme dem Auftraggeber zustehenden Ansprüche grundsätzlich nicht vor der Abnahme verjährten. Vor der Abnahme bestehende Ansprüche nach BGB a. F. verjährten grundsätzlich erst mit Abnahme oder dann, wenn Umstände gegeben seien, nach denen eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht komme. Dies gelte auch für entsprechende Ansprüche nach VOB/B.

Mit § 638 BGB a. F. habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, die Verjährung werkvertraglicher Gewährleistungsansprüche insgesamt den Regeln über die Regelverjährung entziehen zu wollen. Die dem § 638 Abs. 1 BGB a. F. entsprechende Regelung des § 13 Nr. 4 VOB/B sei in gleicher Weise zu verstehen. Die Differenzierung der VOB/B in Ansprüche des Auftraggebers vor und nach der Abnahme lasse nicht den Schluss zu, „die Ansprüche vor der Abnahme sollten abweichend von der gesetzlichen Regelung selbstständig verjähren“ (Rn. 16 der Entscheidung). Soweit die Ansprüche vergleichbar seien, solle zwischen den Ansprüchen vor und nach Abnahme verjährungsrechtlich kein Unterschied gemacht werden.

Gleiches gelte für die Frage, ob die Verjährung der vor Abnahme entstandenen Ansprüche wegen Mängeln des Bauwerks überhaupt zu laufen beginnt. Ansonsten könnte und müsste der Auftraggeber nach Verjährung der vor der Abnahme entstandenen Ansprüche die Abnahme erklären, um den Verjährungslauf erneut in Gang zu setzen. Da dies nicht gewollt sein könne, bringe § 13 Nr. 4 VOB/B wie § 638 Abs. 1 BGB a. F. zum Ausdruck, „dass die Verjährung der wegen Mängeln vor der Abnahme entstandenen und gleichartig nach der Abnahme geregelten Ansprüche nicht beginnt, wenn die Abnahme nicht erklärt worden ist und kein Umstand gegeben ist, nach dem die Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt“ (Rn. 16 der Entscheidung).

In der Revision wurde eingewandt, § 4 Nr. 7 Satz 1 VOB/B regele den Erfüllungsanspruch, nach dessen Verjährung gem. § 218 BGB eine Kündigung nicht mehr möglich sei, sodass der Anspruch nach § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B gar nicht entstehen könne. Dies verkenne, dass der Besteller nach der gesetzlichen Regelung des § 633 Abs. 1 BGB auch einen Anspruch auf Beseitigung des Mangels hätte. § 4 Nr. 7 Satz 1 VOB/B beträfe auch diesen Anspruch, was sich insbesondere aus dem wesentlichen Ziel der Norm ergebe: die Gewährleistungsregelung des Gesetzes in § 633 Abs. 3 BGB abzuändern.

BGH vom 12.01.2012, Az. VII ZR 76/11


© Copyright immobilienpool.de Media / RVR Rechtsanwälte Stuttgart