(ip/pp) Mit Nachbesserungen nach Abnahme und deren Auswirkungen auf die eigentliche Gewährleistungsfrist hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt zu beschäftigen. Im konkreten Fall verlangte die Klägerin von den Beklagten Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, weitere Nachbesserungskosten zu zahlen - und die beriefen sich auf die Verjährung des betreffenden Vorgangs. Es ging um die Erstellung eines schadhaften Trapezdaches einer Lagerhalle und die Höhe der betreffenden Mängelbeseitigungskosten. Die bewusste Halle war 1991 abgenommen worden und mit Schreiben aus 1994 und 1995 wegen Undichtigkeiten des Daches reklamiert worden. Die Beklagte hatte darauf jeweils Nachbesserungsarbeiten durchgeführt und zuletzt 1998 mitgeteilt, den Mangel behoben zu haben. Auf eine erneute Mängelanzeige 2000 lehnte die Beklagte weitere Mängelbeseitigung endgültig wegen Verjährung ab.?

So äusserte sich der BGH prinzipiell anhand VOB/B zu den betreffenden Fristen:

“1. Bessert der Auftragnehmer nach Abnahme nach, wird bei Vereinbarung der VOB/B die Gewährleistungsfrist grundsätzlich gehemmt, bis die Mängelbeseitigungsarbeiten abgenommen sind.

2. Die Hemmung endet auch, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert, weil er eine weitere Erfüllung des Vertrages ablehnt. Sie endet ferner, wenn der Auftraggeber die Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung verweigert und der Auftragnehmer seinerseits die weitere Mängelbeseitigung ablehnt.?

3. Erbringt der Auftragnehmer Mängelbeseitigungsleistungen und werden diese abgenommen, beginnt mit der Abnahme die neue Gewährleistungsfrist des § 13 Nr. 5 Satz 3 VOB/B”.

BGH, Az.: VII ZR 32/07