(ip/RVR) Allein wegen der langen Dauer eines Insolvenzverfahrens stehen dem Verwalter keine Vergütungszuschläge zu, diese können nur für seine erbrachten Tätigkeiten gewährt werden - so der Bundesgerichtshof in einem Beschluss von Mitte September diesen Jahres.

Ein Insolvenzverwalter beantragte eine Vergütung in Höhe des 2,45-fachen Regelsatzes und begründete dies unter anderem mit einer langen Verfahrensdauer. Das Insolvenzgericht legte seine Vergütung nur in Höhe des 1,8-fachen Regelsatzes fest, weil es verschiedene Posten nicht anerkannte, mokierte aber nicht das Zuschlagsverlangen wegen langer Verfahrensdauer. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss blieb ohne Erfolg.

Das Beschwerdegericht entschied nicht über den verlangten Zuschlag für Hausverwaltung in Höhe von 0,1 des Regelsatzes, denn ein Zuschlag allein wegen langer Verfahrensdauer in gleicher Höhe bestünde jedenfalls nicht.

Hiergegen legte der Verwalter Rechtsbeschwerde zum BGH ein. Er sah in dem Beschluss des Beschwerdegerichts ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot. Der IX. Senat verneinte dies mit der Erwägung, ein Beschwerdegericht könne durchaus bei der Feststellung der angemessenen Vergütung im Einzelfall Zu- und Abschläge anders bemessen als das Insolvenzgericht, solange sich der Vergütungssatz insgesamt nicht zu Nachteilen des Beschwerdeführers verändere.

Zur insgesamt umstrittenen Frage, ob eine lange Verfahrensdauer alleine geeignet ist, einen Vergütungszuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV zu rechtfertigen, nahm der erkennende Senat sodann Stellung: Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO soll durch Abweichungen vom Regelsatz dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung Rechnung getragen werden. Maßgebendes Bemessungskriterium für Zu- und Abschläge sei nach der Gesetzesbegründung zu § 3 InsVV der tatsächlich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand. „Dies verbietet es, Zuschläge zur Vergütung allein an den Zeitablauf anzuknüpfen. Zu bewerten ist vielmehr die während der Dauer des Verfahrens erbrachte Tätigkeit“ (Rz. 8 der Entscheidung).

Damit schloss sich der BGH der in Rechtsprechung und Lehre verbreiteten Meinung an, nach welcher eine lange Verfahrensdauer regelmäßig aus Besonderheiten des Verfahrens resultiere, die ohnehin gesondert abgegolten würden. Auch die vermehrte Erledigung von anfallenden Routinearbeiten (Zwischenberichte, Buchführung) sei damit abgedeckt. Kämen Zuschläge mangels besonderer Tätigkeiten bei überlanger Dauer des Verfahrens ausnahmsweise nicht in Frage, führe die Nichtvergütung der Routinearbeiten jedenfalls nicht zu einem Missverhältnis.

BGH vom 16.09.2010, Az. IX ZB 154/09


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