(ip/RVR) Die Klägerin ist Eigentümerin von 27 der insgesamt 45 Wohnungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Teilungserklärung vom 20. November 1996 ist die Beschlussfassung für Abstimmungen in der Eigentümerversammlung gemäß § 13 Nr. 4 Satz 1 wie folgt geregelt: „Jeder Eigentümer einer der 45 Wohnungen hat für jede in seinem Eigentum stehende Wohnung eine Stimme.” In ihrer Versammlung vom 7. August 2009 stimmte die nach Kopfzahlen gemessene Mehrheit der Eigentümer dafür, die Beigeladene bis zum 31. Dezember 2014 weiterhin zur Verwalterin zu bestellen und den Verwaltungsbeirat zum Abschluss des Verwaltervertrages zu bevollmächtigen. Die Klägerin befürwortete jedoch nur eine Bestellung für ein Jahr und stimmte dagegen. Die Verwalterin sah sich an § 13 Nr. 4 Satz 1 der Teilungserklärung nicht gebunden, stellte somit das Zustandekommen des Beschlusses fest und verkündete das Beschlussergebnis. Auf die Anfechtungsklage der Klägerin hin erklärte das Amtsgericht den Beschluss für ungültig. Die Berufung der Beklagten wies das Landgericht in der Hauptsache zurück. Mit der zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlicher Überprüfung standhalten. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, so der BGH, dass der Beschluss über die Verwalterbestellung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, denn das gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vorgesehene Kopfprinzip ist nach herrschender Meinung durch die in der Teilungserklärung enthaltene Regelung der Abstimmung nach dem Objektprinzip wirksam abbedungen worden mit der Folge, dass die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen ist. Die unbedingte Durchsetzung des Kopfprinzips ist nicht geboten, weil es dem Objekt- oder Wertprinzip nicht generell überlegen ist. Nicht zu verkennen ist zwar, so der BGH, die Gefahr der Majorisierung durch einzelne Eigentümer zu Lasten einer rechnerischen Mehrheit nach Kopfzahlen. „Den erforderlichen Minderheitenschutz gewährleistet aber das Prinzip ordnungsmäßiger, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechender Verwaltung (§ 21 Abs. 5 WEG) und dessen gerichtliche Kontrolle im Wege der Anfechtungsklage.“

Die Revision wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Leitsatz fasst zusammen:
„Auch nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung stellt es keine unzulässige Beschränkung der Bestellung oder Abberufung des Verwalters dar, wenn das Kopfprinzip durch Vereinbarung zugunsten des Objekt- oder des Wertprinzips abbedungen worden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 19. September 2002 – V ZB 30/02, BGHZ 152, 46 ff.).“

BGH vom 28.10.2011, Az. V ZR 253/10


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