(IP/CP) In einem aktuellen Fall vor dem Bundesgerichtshof klagte ein Insolvenzverwalter auf Auszahlung noch offener Darlehensbeträge in Höhe von ca. 240.000 €. Die Schuldnerin im betreffenden Fall war ebenso wie eine ebenfalls beklagte Immobiliengenossenschaft vor Jahren mit dem wirtschaftlichen Anlass gegründet worden, eine beliebige Anzahl Immobilien zu beschaffen. Dies war in Hinblick auf die damals erfolgte Neufassung des Eigenheimzulagengesetzes geschehen, das eine erhöhte Nachfrage für Beteiligungen an Wohnbaugenossenschaften erwarten ließ. Gegen Zahlung einer erfolgsunabhängigen Vergütung von 50.000 DM monatlich sollten Immobilien als Investitionsobjekte präsentiert werden.

Ferner gewährte die Schuldnerin ein Darlehen in Höhe von damals 640.000 DM. Der Darlehensbetrag sollte der Beklagten durch die Verrechnung der von ihr anerkannten, bislang entstandenen offenen erfolgsunabhängigen Provisionsforderungen zur Verfügung gestellt werden.

Es war vorgesehen, die erfolgsunabhängige Vergütung als Vorschuss auf die zukünftige erfolgsabhängige Vergütung anzurechnen. Die Verrechnung sollte unabhängig von den Fälligkeiten der Vergütung erfolgen. Das Darlehen kam aber nie in voller Höhe zur Ausschüttung.

Das Urteil: Der BGH war der Meinung, vieles spreche dafür, dass der Immobilienbeschaffungsvertrag und der nachfolgend zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag wegen des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung gegen die guten Sitten verstoße.

In Ihrem Leitsatz fassten die Bundesrichter zusammen:

„Ein Vertrag, durch den einem Dienstleister von einer Wohnungsbaugenossenschaft für die bloße Präsentation von Immobilien, die im Falle eines Erwerbs seitens der Wohnungsbaugenossenschaft durch Ausgabe von öffentlich geförderten Genossenschaftsanteilen vertrieben werden sollen, eine monatliche erfolgsunabhängige Vergütung erheblicher Größenordnung zugesagt wird, kann wegen eines groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig sein“.

„Unterliegt die Wirksamkeit eines Vertrages, der einem Dienstleister eine erfolgsunabhängige Vergütung gewährt, wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung Wirksamkeitsbedenken, kann eine Schenkungsanfechtung ausscheiden, wenn der Dienstleister im Rahmen eines Vergleichs auf seine Forderung teilweise verzichtet.“

BGH, AZ.: IX ZR 51/11